Testament, Erbe & Bestattung

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn kein Testament existiert?

Gesetzliche Erbfolge einfach erklärt: Ordnungen, Ehegatten-Erbrecht mit Zugewinn-Viertel, Beispiel-Szenarien und die 5 größten Irrtümer im Erbrecht.

Inhalt dieses Artikels (7 Abschnitte)

Rund die Hälfte aller Deutschen stirbt ohne Testament — dann entscheidet nicht die Familie, sondern das Gesetz, wer was erbt. Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB folgt dabei einer strengen Logik, die mit den tatsächlichen Wünschen der meisten Menschen wenig zu tun hat: Ehepartner erben weniger als gedacht, unverheiratete Partner gar nichts, und bei kinderlosen Paaren erben plötzlich die Schwiegereltern mit. Diese Seite erklärt das Ordnungen-System verständlich, rechnet die wichtigsten Szenarien durch und räumt mit den fünf größten Irrtümern auf. Stand: August 2026.

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge gilt immer dann, wenn keine wirksame letztwillige Verfügung existiert — also kein Testament und kein Erbvertrag. Sie greift auch, wenn ein Testament unwirksam ist (etwa wegen Formfehlern — die häufigsten finden Sie im Ratgeber Testament handschriftlich) oder wenn es nur einen Teil des Nachlasses regelt. Umgekehrt gilt: Ein wirksames Testament hat immer Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge; nur der Pflichtteil naher Angehöriger bleibt als Mindestbeteiligung bestehen.

Das Ordnungen-System: Die Erb-Reihenfolge der Verwandten

Das BGB teilt die Verwandten in „Ordnungen” ein. Die eiserne Grundregel: Solange auch nur ein Erbe einer näheren Ordnung lebt, gehen alle Angehörigen fernerer Ordnungen komplett leer aus (§ 1930 BGB).

OrdnungWer gehört dazuGesetz
1. OrdnungAbkömmlinge: Kinder, Enkel, Urenkel§ 1924 BGB
2. OrdnungEltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge: Geschwister, Nichten, Neffen§ 1925 BGB
3. OrdnungGroßeltern und deren Abkömmlinge: Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen§ 1926 BGB
4. OrdnungUrgroßeltern und deren Abkömmlinge§ 1928 BGB
5. und fernere OrdnungenNoch entferntere Voreltern und Abkömmlinge§ 1929 BGB
Zuletzt: der StaatNur wenn gar kein Verwandter und kein Ehepartner ermittelbar ist§ 1936 BGB

Innerhalb der 1. Ordnung gilt das Stammes- und Repräsentationsprinzip: Jedes Kind bildet mit seinen Nachkommen einen „Stamm” und erbt zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind noch, schließt es seine eigenen Kinder (die Enkel des Verstorbenen) aus. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Kinder an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil.

Beispiel-Stammbaum: Witwer W. stirbt ohne Testament und hinterlässt 300.000 €. Er hatte drei Kinder: Anna (lebt), Bernd (vorverstorben, hinterlässt die Enkel Paul und Marie) und Clara (lebt). Ergebnis: Anna 100.000 €, Clara 100.000 €, Paul und Marie je 50.000 € (sie teilen Bernds Stamm-Anteil). Annas eigene Kinder erben nichts — ihre Mutter lebt und repräsentiert ihren Stamm.

Das Ehegatten-Erbrecht: Komplizierter als gedacht

Der Ehepartner ist kein Verwandter und steht deshalb außerhalb des Ordnungen-Systems. Sein Erbteil richtet sich nach § 1931 BGB — und hängt davon ab, wer neben ihm erbt und in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde:

Grundquoten (§ 1931 BGB):

  • Neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel): 1/4
  • Neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) oder neben Großeltern: 1/2
  • Wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern leben: alles

Das Zugewinn-Viertel (§ 1371 BGB): Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wer keinen Ehevertrag hat, lebt automatisch darin). Stirbt ein Partner, wird der Zugewinnausgleich pauschal abgegolten: Der Erbteil des überlebenden Partners erhöht sich um ein weiteres Viertel — unabhängig davon, ob tatsächlich Zugewinn erzielt wurde. Daraus ergeben sich die praktisch wichtigen Quoten:

Konstellation (Zugewinngemeinschaft)Ehepartner erbtÜbrige Erben
Neben Kindern/Enkeln (1. Ordnung)1/4 + 1/4 = 1/2Kinder teilen sich 1/2
Neben Eltern/Geschwistern (2. Ordnung)1/2 + 1/4 = 3/4Eltern bzw. Geschwister teilen sich 1/4
Keine Erben 1./2. Ordnung, keine Großelternalles

Bei Gütertrennung gilt das Zugewinn-Viertel nicht; neben einem Kind erben Ehepartner und Kind je 1/2, neben zwei Kindern alle drei je 1/3. Zusätzlich steht dem Ehepartner neben Erben der 2. Ordnung der „Voraus” zu (§ 1932 BGB) — Hausrat und Hochzeitsgeschenke; neben Kindern nur, soweit er sie zur Haushaltsführung benötigt. Wichtig: Ab Rechtskraft der Scheidung (bzw. schon bei Scheidungsantrag mit Zustimmung des anderen) erlischt das Ehegatten-Erbrecht.

Die 5 größten Irrtümer über die gesetzliche Erbfolge

Irrtum 1: „Mein Ehepartner erbt automatisch alles.” Falsch — neben Kindern erbt der Partner in der Zugewinngemeinschaft nur die Hälfte, und selbst bei kinderlosen Paaren erben Eltern oder Geschwister des Verstorbenen mit. Wer den Partner zum Alleinerben machen will, braucht ein Testament.

Irrtum 2: „Der Staat erbt doch sowieso schnell.” Das Gegenteil ist richtig: Der Staat erbt nur, wenn sich in keiner einzigen Ordnung ein Verwandter findet — notfalls erbt die entfernte Cousine dritten Grades, von der Sie nie gehört haben. Das Ordnungen-System reicht theoretisch unbegrenzt weit.

Irrtum 3: „Nach so vielen gemeinsamen Jahren erbt mein Partner auch ohne Trauschein.” Nein. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht — egal ob nach 3 oder 40 Jahren Beziehung, gemeinsamer Wohnung oder gemeinsamen Kindern. Ohne Testament erbt der Partner exakt: nichts.

Irrtum 4: „Stiefkinder erben wie leibliche Kinder.” Nein. Gesetzlich erben nur leibliche und adoptierte Kinder. Das Kind des Ehepartners aus einer früheren Beziehung erbt vom Stiefelternteil nichts — auch das lässt sich nur per Testament ändern. (Nur bei der Erbschaftsteuer werden Stiefkinder wie Kinder behandelt — mit 400.000 € Freibetrag; erben müssen sie dafür aber erst einmal per Testament.)

Irrtum 5: „Erben heißt: Vermögen bekommen.” Erben heißt Gesamtrechtsnachfolge — inklusive aller Schulden. Wer einen überschuldeten Nachlass nicht will, muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen.

Konkrete Beispiel-Szenarien: Wer bekommt was?

Szenario 1 — Familie mit zwei Kindern: Herr B. stirbt ohne Testament, verheiratet (Zugewinngemeinschaft), zwei Kinder, Nachlass 400.000 €. Ergebnis: Ehefrau 200.000 € (1/2), jedes Kind 100.000 € (je 1/4). Die Ehefrau bildet mit den Kindern eine Erbengemeinschaft — jede Verfügung über Nachlassgegenstände (etwa den Verkauf des Hauses) erfordert Einigkeit. Sind die Kinder minderjährig, redet unter Umständen sogar das Familiengericht mit.

Szenario 2 — Kinderloses Ehepaar: Die Schwiegereltern erben mit! Frau S. stirbt kinderlos, ihre Eltern leben noch, Nachlass 300.000 €. Ergebnis: Ihr Mann erbt 225.000 € (3/4) — ihre Eltern, also seine Schwiegereltern, erben 75.000 € (1/4). Leben die Eltern nicht mehr, treten die Geschwister der Verstorbenen an deren Stelle. Der Witwer sitzt dann mit Schwager oder Schwägerin in einer Erbengemeinschaft — steckt das Vermögen im gemeinsamen Haus, müssen die Verwandten ausgezahlt werden. Genau für diese Konstellation ist ein Testament (etwa ein Berliner Testament) praktisch unverzichtbar.

Szenario 3 — Unverheiratetes Paar: Der Partner erbt NICHTS. Herr K. und Frau L. leben seit 22 Jahren zusammen, das Haus gehört Herrn K. allein. Er stirbt ohne Testament. Ergebnis: Es erben seine Verwandten — Frau L. erbt nichts und hat auch keinen Pflichtteilsanspruch. Im schlimmsten Fall können die Erben ihr die Wohnung kündigen; das Gesetz gewährt ihr lediglich ein 30-tägiges Mindest-Bleiberecht in der gemeinsamen Wohnung (§ 1969 BGB). Auch die Erbschaftsteuer trifft sie hart: Als Nicht-Verwandte hätte sie nur 20.000 € Freibetrag — selbst wenn per Testament vorgesorgt wird.

Szenario 4 — Alleinstehend, keine Kinder: Es erben die Eltern je zur Hälfte; ist ein Elternteil vorverstorben, dessen andere Kinder — also die Geschwister. Halbgeschwister erben nur im Stamm des gemeinsamen Elternteils.

Szenario 5 — Patchwork-Familie: Herr M. stirbt, verheiratet in zweiter Ehe, ein Kind aus erster Ehe, ein gemeinsames Kind. Beide Kinder erben gleichberechtigt je 1/4, die zweite Ehefrau 1/2. Das Kind aus erster Ehe wird also — anders als oft vermutet — nicht schlechter gestellt und sitzt mit der neuen Ehefrau in der Erbengemeinschaft. Konfliktpotenzial inklusive.

Wann Sie ein Testament brauchen — und wann nicht

Die gesetzliche Erbfolge ist nicht per se schlecht — sie passt aber nur auf die Standard-Situation „verheiratet, gemeinsame Kinder, keine besonderen Wünsche”. Ein Testament brauchen Sie insbesondere, wenn:

  • Sie unverheiratet zusammenleben (sonst erbt der Partner nichts),
  • Sie kinderlos verheiratet sind (sonst erben Schwiegereltern/Geschwister mit),
  • Sie in einer Patchwork-Konstellation leben,
  • Sie den Ehepartner zum Alleinerben machen wollen,
  • eine Immobilie den Hauptteil des Vermögens ausmacht (Erbengemeinschaften und Immobilien vertragen sich schlecht),
  • Sie einzelne Personen bedenken oder ausschließen möchten — wobei Pflichtteilsrechte (halber gesetzlicher Erbteil für Abkömmlinge, Ehepartner und ggf. Eltern) bestehen bleiben.

Übrigens: Wer nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, braucht gegenüber Banken und Grundbuchamt fast immer einen Erbschein — ein Kostenpunkt, den ein notarielles Testament vermeiden würde.

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Wie sieht die Erbfolge ohne Testament aus?

Es erben die Verwandten nach Ordnungen: zuerst Kinder und Enkel (1. Ordnung), dann Eltern und Geschwister (2. Ordnung), dann Großeltern, Onkel und Tanten (3. Ordnung). Der Ehepartner erbt daneben eine feste Quote — in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte neben Kindern, drei Viertel neben Eltern oder Geschwistern. Nähere Ordnungen schließen fernere vollständig aus.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge, wenn ein Ehepartner stirbt?

Im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte, wenn Kinder da sind — die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Gibt es keine Kinder, erbt der Partner drei Viertel, und die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen ein Viertel. Alles erbt der Ehepartner nur, wenn weder Verwandte der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern leben.

Wer erbt, wenn der Vater stirbt und die Mutter noch lebt?

Bei Zugewinngemeinschaft: Die Mutter (als Ehefrau) erbt die Hälfte, die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern also: Mutter 1/2, jedes Kind 1/4. Alle zusammen bilden eine Erbengemeinschaft, bis der Nachlass auseinandergesetzt ist. Die verbreitete Annahme, die Mutter erbe automatisch alles, ist falsch.

Was hat Vorrang: Testament oder gesetzliche Erbfolge?

Das Testament — immer. Die gesetzliche Erbfolge ist nur die Auffangregel für den Fall, dass keine wirksame Verfügung existiert. Enge Angehörige (Abkömmlinge, Ehepartner, ggf. Eltern), die per Testament übergangen werden, behalten allerdings ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Erben Geschwister, wenn es Kinder gibt?

Nein. Geschwister gehören zur 2. Ordnung und erben nur, wenn keine Abkömmlinge (1. Ordnung) vorhanden sind. Sobald auch nur ein Kind oder Enkel lebt, gehen Geschwister vollständig leer aus.

Was erben Kinder aus erster Ehe?

Genauso viel wie Kinder aus späteren Ehen — alle leiblichen und adoptierten Kinder erben gleichberechtigt nach Stämmen. Eine Scheidung der Eltern ändert am Erbrecht der Kinder nichts; nur der geschiedene Ex-Partner selbst erbt nicht mehr.


Quellen (Stand August 2026): §§ 1924–1936, 1931, 1932, 1371, 1969 BGB (gesetze-im-internet.de) · Bundesministerium der Justiz (bmj.de), Broschüre „Erben und Vererben” · Justizportal NRW (justiz.nrw), „Gesetzliche Erbfolge”

Weiterlesen

Alles Wissen der Welt hilft nichts, wenn es nicht ausgefüllt im Regal steht.

Der Notfallordner fasst alle diese Themen in einem System zusammen: 12 Lebensbereiche, über 140 Seiten, am PC ausfüllbar — der erste Schritt dauert 30 Minuten. Sofort per E-Mail, 24,90 €.

Zum Notfallordner — 24,90 € →
Notfallordner mit zwölf Registern, Notfallkarte und Füller von oben auf Leinen

Notfallordner (PDF)

24,90 €

  • 12 Lebensbereiche, über 140 Seiten
  • Am PC ausfüllbar — auch ausdruckbar
  • Sofort per E-Mail, kein Abo
PDF Kostenlose Leseprobe zum Reinlesen