Testament, Erbe & Bestattung

Pflichtteil beim Erbe: Wer bekommt was — trotz Testament?

Pflichtteil einfach erklärt: Wer Anspruch hat (Geschwister nicht!), 3 Rechenbeispiele, Durchsetzung Schritt für Schritt, Verjährung und Entzug.

Inhalt dieses Artikels (8 Abschnitte)

Ein Testament kann fast alles regeln — aber es kann die engste Familie nicht vollständig leer ausgehen lassen. Der Pflichtteil garantiert Kindern, Ehepartnern und in Ausnahmefällen den Eltern eine Mindestbeteiligung am Nachlass: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als reiner Geldanspruch. Diese Seite erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist (und wer nicht — Stichwort Geschwister), wie Sie den Pflichtteil in drei Schritten berechnen und wie Sie ihn Schritt für Schritt durchsetzen. Stand: August 2026.

Was ist der Pflichtteil — und was ist er nicht?

Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) ist die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden oder weniger als ihren Pflichtteil erhalten. Drei Eigenschaften werden dabei ständig missverstanden:

  • Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Wer den Pflichtteil verlangt, wird nicht Miteigentümer des Hauses und bekommt keine Gegenstände aus dem Nachlass — er hat einen Zahlungsanspruch in Geld gegen die Erben. Auf Wunsch können sich beide Seiten zwar auf eine Sachleistung einigen, ein Recht darauf gibt es aber nicht.
  • Der Pflichtteil entsteht erst mit dem Tod. Zu Lebzeiten der Eltern haben Kinder keinerlei Anspruch auf „ihren Teil” — auch nicht auf Auskunft über das Vermögen.
  • Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden. Niemand zahlt ihn automatisch aus. Wer nichts unternimmt, bekommt nichts — und nach drei Jahren ist der Anspruch verjährt (dazu unten mehr).

Wichtig für die Einordnung: Wer im Testament bedacht wurde, aber mit weniger als seinem Pflichtteil, kann den sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen — die Differenz zwischen dem zugewandten Wert und dem vollen Pflichtteil (§ 2305 BGB).

Wer ist pflichtteilsberechtigt — und wer nicht?

Der Kreis der Berechtigten ist eng gezogen. Er ist deutlich kleiner als der Kreis der gesetzlichen Erben (zur Erb-Reihenfolge im Detail: gesetzliche Erbfolge):

PersonPflichtteilsberechtigt?Anmerkung
Kinder (ehelich, nichtehelich, adoptiert)JaImmer — auch bei zerrüttetem Verhältnis
Enkel / UrenkelNur wenn das eigene Elternteil (das Kind des Verstorbenen) bereits verstorben istLebende Kinder schließen ihre eigenen Kinder aus
Ehepartner / eingetragene LebenspartnerJaErlischt mit Rechtskraft der Scheidung (bzw. bereits bei Scheidungsantrag unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB)
ElternNur, wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge hinterlässtIn der Praxis selten
GeschwisterNein — niemalsEgal wie eng das Verhältnis war
Nichten, Neffen, Großeltern, Onkel, TantenNein
Unverheiratete PartnerNeinAuch nach Jahrzehnten Beziehung nicht
Stiefkinder, SchwiegerkinderNeinStiefkinder sind rechtlich keine Abkömmlinge

Der häufigste Irrtum zuerst: Geschwister haben keinen Pflichtteil. Wenn Ihr Bruder oder Ihre Schwester Sie im Testament übergeht, können Sie daraus keinen Anspruch ableiten — Geschwister sind zwar gesetzliche Erben der 2. Ordnung, gehören aber nicht zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis des § 2303 BGB. Der Suchbegriff „Pflichtteil Geschwister” führt fast immer zu einer Enttäuschung: Er existiert schlicht nicht.

Pflichtteil berechnen: Die Formel und 3 Rechenbeispiele

Die Berechnung folgt immer demselben Dreischritt:

  1. Gesetzlichen Erbteil ermitteln: Was hätte die Person ohne Testament geerbt? (Quoten: siehe gesetzliche Erbfolge)
  2. Halbieren: Pflichtteilsquote = gesetzlicher Erbteil ÷ 2
  3. Mit dem Nachlasswert multiplizieren: Nachlasswert = alle Vermögenswerte zum Todestag (Immobilien zum Verkehrswert) minus Schulden und Beerdigungskosten.

Eine wichtige Rechenregel dabei: Enterbte, ausgeschlagene und pflichtteilsentzogene Personen werden bei der Ermittlung der Quote mitgezählt (§ 2310 BGB) — die Enterbung eines Kindes erhöht also nicht die Pflichtteilsquote der Geschwister. Nur wer auf den Pflichtteil verzichtet hat, wird nicht mitgezählt.

Beispiel 1 — Enterbtes Kind, verwitweter Vater: Vater V. stirbt verwitwet, Nachlass 400.000 €. Er hat zwei Töchter; Tochter A wird per Testament Alleinerbin, Tochter B ist enterbt. Ohne Testament hätte B die Hälfte geerbt (200.000 €). Ihr Pflichtteil: die Hälfte davon = 100.000 € — als Geldforderung gegen ihre Schwester.

Beispiel 2 — Ehefrau und zwei Kinder, ein Kind enterbt: Herr M. stirbt, verheiratet in Zugewinngemeinschaft, zwei Kinder, Nachlass 600.000 €. Sohn S ist enterbt. Gesetzlicher Erbteil des Sohnes: Die Ehefrau erhält 1/2 (1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnpauschale), die Kinder je 1/4. Pflichtteil des Sohnes: 1/8 von 600.000 € = 75.000 €.

Beispiel 3 — Die klassische Frage: „Wie hoch ist der Pflichtteil bei 100.000 €?” Das hängt von der Konstellation ab. Alleinstehende Mutter, ein enterbtes Einzelkind: gesetzlicher Erbteil 100 %, Pflichtteil 1/2 = 50.000 €. Dieselbe Mutter mit zwei Kindern (eines enterbt): Pflichtteil 1/4 = 25.000 €. War die Mutter verheiratet (Zugewinngemeinschaft) und hinterlässt zwei Kinder: Pflichtteil des enterbten Kindes 1/8 = 12.500 €. Ohne die Familienkonstellation lässt sich die Frage nicht beantworten — die Formel oben schon.

Sonderfall Schenkungen — der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Hat der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt (etwa das Haus an ein Kind übertragen), wird der Wert der Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet — abschmelzend um 10 % pro Jahr seit der Schenkung: Eine Schenkung im Jahr vor dem Tod zählt zu 100 %, nach 4 Jahren noch zu 60 %, nach 10 Jahren gar nicht mehr. Achtung: Bei Schenkungen an den Ehepartner und bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die 10-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung häufig gar nicht erst zu laufen. Wer „arm rechnen durch Verschenken” plant, sollte das kennen.

Pflichtteil einfordern: Schritt für Schritt

Da der Pflichtteil nicht automatisch ausgezahlt wird, müssen Sie ihn selbst geltend machen — gegen die Erben, nicht gegen das Nachlassgericht. So gehen Sie vor:

Schritt 1 — Erbfall und Enterbung feststellen. Das Nachlassgericht informiert Sie in der Regel, wenn ein Testament eröffnet wird, das Sie betrifft. Ab dieser Kenntnis läuft die Verjährung.

Schritt 2 — Auskunft verlangen (Ihr schärfstes Schwert). Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erben: ein vollständiges Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva, Passiva und allen Schenkungen der letzten zehn Jahre. Fordern Sie dies schriftlich mit Fristsetzung (2–4 Wochen sind üblich) an.

Schritt 3 — Notarielles Nachlassverzeichnis fordern, wenn Sie den Angaben misstrauen. Das ist der Hebel, den viele nicht kennen: Sie können verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar aufgenommen wird. Der Notar ermittelt dann selbst — er fragt Banken ab, sichtet Kontoauszüge, prüft Grundbücher. Die Kosten trägt der Nachlass, nicht Sie. Zusätzlich können Sie bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen die Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) — ebenfalls auf Kosten des Nachlasses.

Schritt 4 — Pflichtteil beziffern und schriftlich einfordern. Auf Basis des Verzeichnisses berechnen Sie Ihren Anspruch und fordern die Erben mit Frist zur Zahlung auf. Ab Verzug können Sie Verzugszinsen verlangen.

Schritt 5 — Klage als letztes Mittel. Zahlen die Erben nicht, bleibt die Zahlungsklage — bei Streitwerten über 5.000 € vor dem Landgericht, dort mit Anwaltszwang. Häufig wird eine Stufenklage erhoben (Auskunft, dann Zahlung in einem Verfahren). Vorher lohnt fast immer der Einigungsversuch: Ratenzahlung oder Stundung sind möglich, und § 2331a BGB erlaubt den Erben sogar, bei unbilliger Härte (etwa: das Familienheim müsste verkauft werden) gerichtliche Stundung zu beantragen.

Praxis-Tipp zur Steuer: Der ausgezahlte Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer — aber erst, wenn Sie ihn geltend machen, und natürlich nur oberhalb Ihres persönlichen Freibetrags (Kinder: 400.000 €). Details: Erbschaftsteuer-Freibeträge. Für die Erben ist die Pflichtteilslast umgekehrt als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Enterben und Pflichtteil entziehen: Die Hürden sind hoch

Enterben ist einfach — ein Satz im Testament genügt („Mein Sohn S soll nicht Erbe werden”) oder Sie setzen schlicht andere Personen als Erben ein. Die Enterbung nimmt dem Betroffenen aber nur die Erbenstellung, nicht den Pflichtteil.

Den Pflichtteil zusätzlich entziehen können Sie nur in den engen Grenzen des § 2333 BGB — und die Hürden sind bewusst sehr hoch. Gründe sind im Wesentlichen:

  • Der Berechtigte hat dem Erblasser, dessen Ehepartner oder einem anderen nahestehenden Angehörigen nach dem Leben getrachtet,
  • ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen diese Personen begangen,
  • seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt,
  • oder wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt, und die Teilhabe am Nachlass ist deshalb für den Erblasser unzumutbar.

Was nicht reicht: Kontaktabbruch, Undankbarkeit, Streit, eine missbilligte Partnerwahl oder ein „unmoralischer Lebenswandel”. Der Entziehungsgrund muss zudem im Testament konkret benannt werden und zum Zeitpunkt der Errichtung bereits bestehen — pauschale Formulierungen sind unwirksam. Eine mildere Alternative bei überschuldeten oder verschwenderischen Kindern ist die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB), bei der der Pflichtteil dem Zugriff der Gläubiger entzogen, aber nicht entzogen wird. Und der sauberste Weg, wenn beide Seiten mitwirken: ein notarieller Pflichtteilsverzicht — häufig gegen eine Abfindung zu Lebzeiten.

Pflichtteilsstrafklausel: Der Klassiker im Berliner Testament

Ehepaare mit Berliner Testament stehen vor einem strukturellen Problem: Im ersten Erbfall sind die Kinder enterbt (der überlebende Partner erbt allein) — sie könnten also sofort ihren Pflichtteil fordern und den überlebenden Elternteil in Liquiditätsnot bringen. Dagegen bauen viele Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel ein: Wer nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil fordert, wird auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Das schreckt wirksam ab — kann sich aber steuerlich rächen, weil beim zweiten Erbfall alles auf einmal übergeht und Freibeträge des ersten Erbfalls ungenutzt verfallen. Wie die Klausel formuliert wird und wann sie sinnvoll ist, lesen Sie im Ratgeber Berliner Testament.

Verjährung: Drei Jahre — dann ist der Anspruch weg

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von der Sie beeinträchtigenden Verfügung (dem Testament) Kenntnis erlangt haben. Beispiel: Testamentseröffnung im März 2026 → Verjährung mit Ablauf des 31.12.2029. Unabhängig von jeder Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Wichtig: Bloße Verhandlungen mit den Erben hemmen die Verjährung (§ 203 BGB), ein einfacher Brief stoppt sie aber nicht dauerhaft — wer kurz vor Fristablauf steht, braucht eine Klage, einen Mahnbescheid oder einen dokumentierten Verjährungsverzicht der Erben.

Häufige Fragen zum Pflichtteil

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 100.000 €?

Das hängt von der Familienkonstellation ab. Faustformel: gesetzlicher Erbteil ÷ 2 × 100.000 €. Ein enterbtes Einzelkind einer verwitweten Mutter erhält 50.000 €, eines von zwei Kindern 25.000 €, eines von zwei Kindern neben einem Ehepartner (Zugewinngemeinschaft) 12.500 €.

Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?

Immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — das Testament kann diese Quote nicht unterschreiten. Ein Testament bestimmt, wer Erbe wird; der Pflichtteil naher Angehöriger bleibt als Geldanspruch gegen diese Erben bestehen.

Hat man immer Anspruch auf den Pflichtteil?

Nur der enge Kreis aus Abkömmlingen, Ehepartner und (wenn keine Abkömmlinge existieren) Eltern — und nur, wenn diese enterbt wurden oder weniger als den Pflichtteil erhalten. Wer per notariellem Vertrag verzichtet hat oder wem der Pflichtteil wirksam nach § 2333 BGB entzogen wurde, geht leer aus.

Wann gibt es keinen Pflichtteil mehr?

Wenn der Anspruch verjährt ist (drei Jahre ab Jahresende der Kenntnis von Erbfall und Enterbung, spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall), bei wirksamem Pflichtteilsverzicht, bei wirksamer Pflichtteilsentziehung oder bei Erbunwürdigkeit. Auch wer die Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich den Pflichtteil — Ausnahmen gelten nur für Ehegatten (§ 1371 Abs. 3 BGB) und mit Beschwerungen belastete Erben (§ 2306 BGB).

Haben Geschwister einen Pflichtteilsanspruch?

Nein, niemals. Geschwister sind zwar gesetzliche Erben der 2. Ordnung, gehören aber nicht zum pflichtteilsberechtigten Kreis des § 2303 BGB. Wer von Bruder oder Schwester enterbt wird, hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Muss der Pflichtteil sofort in einer Summe gezahlt werden?

Grundsätzlich ja — er ist mit dem Erbfall fällig. Die Erben können aber Ratenzahlung aushandeln oder bei unbilliger Härte (etwa drohendem Verkauf des selbst bewohnten Familienheims) nach § 2331a BGB gerichtliche Stundung beantragen.


Quellen (Stand August 2026): §§ 2303–2338, 2310, 2314, 2325, 2331a, 195, 199 BGB (gesetze-im-internet.de) · Bundesministerium der Justiz (bmj.de), Broschüre „Erben und Vererben” · Verbraucherzentrale (verbraucherzentrale.de), Informationen zum Erbrecht

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