Testament, Erbe & Bestattung
Notarkosten: Was kostet ein Testament beim Notar — und was eine Vorsorgevollmacht?
Was kostet ein Testament beim Notar? Kostentabelle mit Gebühr, Umsatzsteuer, Verwahrung und Register für Testament, Erbvertrag und Vollmacht — mit Rechner.
Inhalt dieses Artikels (16 Abschnitte)
Ein Testament beim Notar kostet eine volle Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), berechnet aus Ihrem Vermögen: 273 € bei 100.000 €, 635 € bei 300.000 €. Hinzu kommen Auslagen, 19 % Umsatzsteuer, 82 € Gerichtsgebühr für die Verwahrung und 12,50 € für das Testamentsregister. Ein gemeinschaftliches Testament kostet die doppelte Gebühr, eine Vorsorgevollmacht meist deutlich weniger.
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bei jedem Notar gleich; Beratung und Entwurf sind darin enthalten. Alle Beträge auf dieser Seite haben wir am 8. Oktober 2026 selbst aus der Gebührentabelle B nachgerechnet und mit den Kostenbeispielen der Bundesnotarkammer abgeglichen.
Notarkosten-Tabelle 2026: Testament, Erbvertrag und Vorsorgevollmacht
So viel kostet die Beurkundung bei typischen Vermögen nach der Gebührentabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG). Annahmen: keine Schulden, Termin im Notariat, Auslagenpauschale für Post und Telefon nach Nr. 32005 des Kostenverzeichnisses (20 % der Gebühren, höchstens 20 €), 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 32014. Nicht enthalten ist die Dokumentenpauschale von 0,15 € je Seite für Abschriften (Nr. 32001) — laut Bundesnotarkammer bei einem Testament erfahrungsgemäß um 3 €.
Einzeltestament (1,0-Gebühr nach Nr. 21200)
| Vermögen | Gebühr netto | Auslagenpauschale | 19 % USt | Verwahrung + Register | Summe |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 115,00 € | 20,00 € | 25,65 € | 94,50 € | 255,15 € |
| 50.000 € | 165,00 € | 20,00 € | 35,15 € | 94,50 € | 314,65 € |
| 100.000 € | 273,00 € | 20,00 € | 55,67 € | 94,50 € | 443,17 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 20,00 € | 86,45 € | 94,50 € | 635,95 € |
| 300.000 € | 635,00 € | 20,00 € | 124,45 € | 94,50 € | 873,95 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 20,00 € | 181,45 € | 94,50 € | 1.230,95 € |
| 1 Mio. € | 1.735,00 € | 20,00 € | 333,45 € | 94,50 € | 2.182,95 € |
| 2 Mio. € | 3.335,00 € | 20,00 € | 637,45 € | 94,50 € | 4.086,95 € |
Verwahrung + Register: 82 € Gerichtsgebühr für die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (Nr. 12100) und 12,50 € für das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, wenn der Notar die Gebühr einzieht. Beide Beträge enthalten keine Umsatzsteuer.
Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag (2,0-Gebühr nach Nr. 21100)
| Vermögen beider | Gebühr netto | Auslagenpauschale | 19 % USt | Verwahrung + 2 × Register | Summe |
|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 230,00 € | 20,00 € | 47,50 € | 107,00 € | 404,50 € |
| 50.000 € | 330,00 € | 20,00 € | 66,50 € | 107,00 € | 523,50 € |
| 100.000 € | 546,00 € | 20,00 € | 107,54 € | 107,00 € | 780,54 € |
| 200.000 € | 870,00 € | 20,00 € | 169,10 € | 107,00 € | 1.166,10 € |
| 300.000 € | 1.270,00 € | 20,00 € | 245,10 € | 107,00 € | 1.642,10 € |
| 500.000 € | 1.870,00 € | 20,00 € | 359,10 € | 107,00 € | 2.356,10 € |
| 1 Mio. € | 3.470,00 € | 20,00 € | 663,10 € | 107,00 € | 4.260,10 € |
| 2 Mio. € | 6.670,00 € | 20,00 € | 1.271,10 € | 107,00 € | 8.068,10 € |
Das Testamentsregister legt für jede Person eine eigene Registrierung an, bei Ehepaaren fallen also 2 × 12,50 € an. Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars statt beim Amtsgericht — das dürfen die Vertragspartner bestimmen (§ 34 Abs. 2 und 3 Beurkundungsgesetz) —, entfallen die 82 € Gerichtsgebühr.
Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht (1,0-Gebühr nach Nr. 21200)
| Vermögen (ohne Abzug von Schulden) | Geschäftswert höchstens | Gebühr netto | Auslagenpauschale | 19 % USt | Register + Archiv | Summe |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 12.500 € | 83,00 € | 16,60 € | 18,92 € | 24,00 € | 142,52 € |
| 50.000 € | 25.000 € | 115,00 € | 20,00 € | 25,65 € | 24,00 € | 184,65 € |
| 100.000 € | 50.000 € | 165,00 € | 20,00 € | 35,15 € | 24,00 € | 244,15 € |
| 200.000 € | 100.000 € | 273,00 € | 20,00 € | 55,67 € | 24,00 € | 372,67 € |
| 300.000 € | 150.000 € | 354,00 € | 20,00 € | 71,06 € | 24,00 € | 469,06 € |
| 500.000 € | 250.000 € | 535,00 € | 20,00 € | 105,45 € | 24,00 € | 684,45 € |
| 1 Mio. € | 500.000 € | 935,00 € | 20,00 € | 181,45 € | 24,00 € | 1.160,45 € |
| 2 Mio. € | 1 Mio. € | 1.735,00 € | 20,00 € | 333,45 € | 24,00 € | 2.112,45 € |
Register + Archiv: 19,50 € für die freiwillige Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister, wenn der Notar sie elektronisch mit einer Vertrauensperson übermittelt und per Lastschrift zahlt, sowie 4,50 € für die Aufnahme der Urkunde ins Elektronische Urkundenarchiv. Die Tabelle rechnet mit dem gesetzlichen Höchstwert, dem halben Vermögen. Für Vorsorgevollmachten, die erst im Vorsorgefall ausgehändigt werden, hält man laut Bundesnotarkammer teilweise schon 30 % des Vermögens für angemessen — bei 300.000 € wären es dann 246 € statt 354 € Gebühr.
So setzt sich die Rechnung zusammen
Den größten Teil macht die Gebühr selbst aus, die mit dem Vermögen wächst. Auslagenpauschale, Verwahrung und Register sind feste Beträge, die Umsatzsteuer fällt nur auf den Notaranteil an. Die Grafik zeigt drei Rechnungen bei 300.000 € Vermögen — und zum Vergleich, was Ihre Erben für einen Erbschein über denselben Betrag zahlen würden.
Wie der Notar den Geschäftswert ermittelt
Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (§ 3 GNotKG). Welcher Wert gilt, hängt davon ab, was Sie beurkunden lassen. Ihr Vermögen geben Sie selbst an — dazu sind Sie verpflichtet (§ 95 GNotKG); eine Beweisaufnahme über Verkehrswerte, etwa per Gutachten, findet nicht statt (§ 46 Abs. 4).
Testament und Erbvertrag: Vermögen minus Schulden — aber höchstens zur Hälfte
Geschäftswert ist der Wert Ihres Vermögens bei der Beurkundung. Schulden zieht der Notar ab, aber nur bis zur Hälfte des Vermögens (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Ein Beispiel: Ihr Haus ist 400.000 € wert, der Kredit beträgt noch 300.000 €. Abgezogen werden höchstens 200.000 €, der Geschäftswert liegt also bei 200.000 € — die Gebühr beträgt 435 €, nicht 273 € wie bei 100.000 € Reinvermögen. Regeln Sie im Testament nur einzelne Gegenstände, etwa ein Vermächtnis über ein Grundstück, zählt nur deren Wert (§ 102 Abs. 3).
Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag von Ehepaaren rechnet der Notar für jeden Ehegatten getrennt — Vermögen minus Schulden, höchstens bis zur Hälfte — und zählt beide Werte zusammen (§ 102 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GNotKG).
Vorsorge- und Generalvollmacht: höchstens halbes Vermögen, Schulden zählen nicht
Bei einer allgemeinen Vollmacht bestimmt der Notar den Wert nach billigem Ermessen. Er berücksichtigt den Umfang der Vollmacht und Ihr Vermögen; der Wert darf höchstens die Hälfte Ihres Vermögens und nie mehr als 1 Million Euro betragen (§ 98 Abs. 3 und 4 GNotKG). Schulden werden nicht abgezogen (§ 38 GNotKG). Je umfassender die Vollmacht, desto näher liegt der Wert an der Obergrenze — eine sofort wirksame Generalvollmacht über alle Vermögensangelegenheiten eher als eine Vollmacht, die erst im Vorsorgefall ausgehändigt wird. Nur wenn es keine genügenden Anhaltspunkte für den Wert gibt, setzt das Gesetz 5.000 € an (§ 98 Abs. 3 Satz 3); machen Sie keine Angaben zu Ihrem Vermögen, schätzt der Notar den Wert nach billigem Ermessen (§ 95 Satz 3). Eine Vollmacht für ein einzelnes Geschäft, etwa den Verkauf eines Hauses, kostet die Gebühr aus dem halben Wert dieses Geschäfts (§ 98 Abs. 1).
Patientenverfügung und Betreuungsverfügung: meist 5.000 €
Für die Patientenverfügung bestimmt der Notar den Wert nach billigem Ermessen (§ 36 Abs. 2 GNotKG); laut Bundesnotarkammer sind regelmäßig 5.000 € angemessen. Die volle Gebühr aus 5.000 € beträgt 45 € — weil die Mindestgebühr 60 € beträgt, zahlen Sie 60 € netto. Patientenverfügung und Betreuungsverfügung in einer Urkunde gelten als ein Gegenstand, der Wert wird nur einmal angesetzt (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Stehen beide zusammen mit einer Vorsorgevollmacht in einer Urkunde, werden die Werte addiert, und es fällt eine Gebühr aus der Summe an (§ 110 Nr. 3, § 35 Abs. 1). Durch die Stufen der Tabelle kostet das oft wenig mehr: Bei 300.000 € Vermögen ergeben 150.000 € plus 5.000 € einen Wert von 155.000 € — die Gebühr bleibt bei 354 €.
Die Gebührentabelle B: so steigt die Gebühr
Bis 500 € Geschäftswert beträgt die volle Gebühr 15 €. Danach steigt sie stufenweise (§ 34 Abs. 2 GNotKG):
| Geschäftswert | Erhöhung je angefangene … | um |
|---|---|---|
| bis 2.000 € | 500 € | 4 € |
| bis 10.000 € | 1.000 € | 6 € |
| bis 25.000 € | 3.000 € | 8 € |
| bis 50.000 € | 5.000 € | 10 € |
| bis 200.000 € | 15.000 € | 27 € |
| bis 500.000 € | 30.000 € | 50 € |
| bis 5 Mio. € | 50.000 € | 80 € |
Die Tabelle gilt seit 1. Juni 2025 in der Fassung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025. Die Beträge der Tabelle B hat es dabei nicht verändert: Laut Begründung des weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/14264, S. 40) waren sie grundsätzlich von der Erhöhung ausgenommen; gestiegen sind Gerichtsgebühren, etwa für die Verwahrung eines Testaments von 75 € auf 82 €.
Alle Gebührensätze im Überblick
| Was beim Notar geschieht | Gebühr | Mindestens | Fundstelle (Kostenverzeichnis) |
|---|---|---|---|
| Einzeltestament beurkunden | 1,0 | 60 € | Nr. 21200 |
| Gemeinschaftliches Testament beurkunden | 2,0 | 120 € | Nr. 21100 |
| Erbvertrag beurkunden | 2,0 | 120 € | Nr. 21100 |
| Vorsorge- oder Generalvollmacht beurkunden | 1,0 | 60 € | Nr. 21200 |
| Patienten- und/oder Betreuungsverfügung beurkunden | 1,0 | 60 € | Nr. 21200 |
| Testament in eigener Urkunde widerrufen | 0,5 | 30 € | Nr. 21201 |
| Unterschrift beglaubigen | 0,2 | 20 €, höchstens 70 € | Nr. 25100 |
| Beratung ohne Beurkundung (Einzeltestament, Vollmacht) | 0,3 bis 0,5 | — | Nr. 24200, 24201 |
| Beratung ohne Beurkundung (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) | 0,3 bis 1,0 | — | Nr. 24200 |
| Entwurf ohne Beurkundung (Einzeltestament, Vollmacht) | 0,3 bis 1,0 | 60 € | Nr. 24101 |
| Entwurf ohne Beurkundung (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) | 0,5 bis 2,0 | 120 € | Nr. 24100 |
| Termin außerhalb des Notariats (Testament, Vollmacht, Verfügungen) | 50 € Zusatzgebühr | — | Nr. 26003 |
| Auslagen für Post und Telefon, pauschal | 20 % der Gebühren | höchstens 20 € | Nr. 32005 |
Die Werte stehen im Kostenverzeichnis zum GNotKG. „1,0“ bedeutet die volle Gebühr aus der Tabelle B, „2,0“ die doppelte.
Was kosten Testament und Vorsorgevollmacht zusammen?
Ein Beispiel für eine alleinstehende Person mit 200.000 € Vermögen ohne Schulden, beide Urkunden im Notariat:
| Posten | Testament | Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung |
|---|---|---|
| Geschäftswert | 200.000 € | 100.000 € + 5.000 € = 105.000 € |
| Gebühr netto | 435,00 € | 273,00 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € | 20,00 € |
| 19 % Umsatzsteuer | 86,45 € | 55,67 € |
| Verwahrung und Register | 94,50 € | 24,00 € |
| Summe | 635,95 € | 372,67 € |
Zusammen sind das 1.008,62 €, davon 708 € Notargebühren. Das Beispiel geht von zwei getrennten Urkunden aus. Stehen Testament und Vollmacht in einer Urkunde, werden die Werte addiert (§ 35 Abs. 1, § 111 Nr. 1 GNotKG) — fragen Sie Ihr Notariat, was in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Erteilen sich Ehegatten gegenseitig Vorsorgevollmacht, setzt der Notar für jede Vollmacht das Vermögen des jeweiligen Vollmachtgebers an (§ 98 Abs. 3).
Patientenverfügung und Betreuungsverfügung beim Notar
Eine Patientenverfügung muss nur schriftlich sein (§ 1827 Abs. 1 BGB), ein Notar ist nicht nötig. Wer sie trotzdem beurkunden lässt, zahlt in der Regel die Mindestgebühr, dazu 4,50 € für das Elektronische Urkundenarchiv:
| Urkunde | Gebühr netto | mit Pauschale und 19 % USt |
|---|---|---|
| Patientenverfügung allein | 60,00 € | 85,68 € |
| Patienten- und Betreuungsverfügung zusammen | 60,00 € | 85,68 € |
| dasselbe mit Hausbesuch | 110,00 € | 154,70 € |
| zusammen mit Vorsorgevollmacht | aus der Summe der Werte, siehe oben | — |
Eine Betreuungsverfügung — Ihr Wunsch, wer im Fall einer Betreuung Ihr Betreuer werden soll — kann die Betreuungsbehörde für 10 € beglaubigen (§ 7 Abs. 1 und 4 BtOG). Was hinein gehört, erklären die Ratgeber zur Patientenverfügung und zur Betreuungsverfügung.
Hausbesuch, Abendtermin, Fahrtkosten: die Zuschläge
Kann jemand nicht ins Notariat kommen, beurkundet der Notar auch zu Hause, im Krankenhaus oder im Pflegeheim:
- Hausbesuch für Testament, Vollmacht, Patienten- oder Betreuungsverfügung: 50 € Zusatzgebühr, zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 26003). Die Gebühr entsteht laut Kostenverzeichnis „für jeden Auftraggeber nur einmal“, also nicht für jede Urkunde neu. Lässt ein Ehepaar zu Hause beurkunden, kann sie nach der Gesetzesbegründung für jeden Ehegatten einmal anfallen, zusammen also 100 € (BT-Drs. 17/11471 (neu), S. 234) — fragen Sie vorher nach.
- Andere Termine außer Haus, etwa eine eidesstattliche Versicherung für den Erbschein: 50 € je angefangene halbe Stunde Abwesenheit (Nr. 26002).
- Termine abends, am Wochenende oder an Feiertagen auf Ihren Wunsch: 30 % der Gebühr, höchstens 30 € (Nr. 26000). Gemeint sind montags bis freitags die Zeiten vor 8 und nach 18 Uhr, samstags vor 8 und nach 13 Uhr sowie Sonn- und Feiertage ganztägig.
- Fahrtkosten: 0,42 € je Kilometer, wenn das Ziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Notar seinen Amtssitz oder seine Wohnung hat (Nr. 32006). Ein Tage- und Abwesenheitsgeld wird neben der Hausbesuchsgebühr nicht berechnet.
Die 50 € fallen auch an, wenn der Termin aus einem Grund platzt, der bei Ihnen liegt.
Beglaubigen statt beurkunden: Notar oder Betreuungsbehörde?
Eine Vollmacht braucht grundsätzlich keine besondere Form (§ 167 Abs. 2 BGB). Ob eine Beglaubigung der Unterschrift genügt oder eine Beurkundung sinnvoll ist, hängt davon ab, was die Vertrauensperson später erledigen soll.
| Weg | Kosten | Was Sie bekommen |
|---|---|---|
| Formular selbst ausfüllen und unterschreiben | 0 € | Wirksame Vollmacht — reicht aber nicht fürs Grundbuch oder eine Erbausschlagung |
| Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde | 10 € je Beglaubigung; die Länder dürfen abweichen (§ 7 Abs. 4 und 5 BtOG) | Nur für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Wirkung der Beglaubigung endet mit dem Tod |
| Beglaubigung beim Notar, Text von Ihnen | 0,2-Gebühr: 20 € bis 70 € plus Pauschale und USt (Nr. 25100), dazu 2,50 € Urkundenarchiv | Öffentlich beglaubigte Unterschrift (§ 129 BGB); der Wert richtet sich nach dem der Vollmacht (§ 121 GNotKG) |
| Notar entwirft und beglaubigt | Entwurfsgebühr bis 1,0; für einen vollständigen Entwurf die volle Gebühr (Nr. 24101, § 92 Abs. 2). Die Beglaubigung am selben Tag ist dann gebührenfrei | Praktisch so teuer wie eine Beurkundung |
| Notarielle Beurkundung | 1,0-Gebühr, 60 € bis 1.735 € netto | Beratung, Entwurf, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit (§ 11 BeurkG), Ausfertigungen |
Bei der Beglaubigung durch den Notar gilt: Bei 100.000 € Vermögen beträgt die Gebühr 33 €, bei 200.000 € 54,60 €, ab rund 280.000 € Vermögen greift die Höchstgebühr von 70 €.
Öffentlich beglaubigt sein muss eine Vollmacht für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO) und wenn die Vertrauensperson eine Erbschaft für Sie ausschlagen soll (§ 1945 Abs. 3 BGB). Soll sie für Sie Verbraucherdarlehen aufnehmen dürfen, ist nur eine notariell beurkundete Vollmacht von den strengen Formvorgaben für Kreditvollmachten befreit (§ 492 Abs. 4 BGB). Mehr dazu im Ratgeber Vorsorgevollmacht.
Ein Testament lässt sich nicht beglaubigen: Es ist entweder vollständig handschriftlich (§ 2247 BGB) oder wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2231 BGB).
Beratung ohne Beurkundung: Was ein Gespräch beim Notar kostet
Lassen Sie beurkunden, sind Beratung und Entwurf in der Gebühr enthalten — unabhängig davon, wie viele Gespräche nötig sind. Kosten für Beratung oder Entwurf entstehen nur, wenn es nicht zur Beurkundung kommt:
- Nur Beratung: Wäre die Beurkundung eine 1,0-Gebühr, etwa bei Testament oder Vollmacht, kostet die Beratung 0,3 bis 0,5 davon (Nr. 24201); der Notar bestimmt den Satz nach Umfang (§ 92 Abs. 1). Legt er einen Wert von 100.000 € zugrunde, sind das 81,90 € bis 136,50 € netto. Lassen Sie später beurkunden, wird die Beratungsgebühr angerechnet.
- Entwurf ohne Beurkundung: Für einen vollständigen Entwurf berechnet der Notar die Höchstgebühr, bei Testament oder Vollmacht also die volle 1,0-Gebühr (Nr. 24101, § 92 Abs. 2). Auch sie wird angerechnet, wenn derselbe Notar demnächst auf dieser Grundlage beurkundet.
- Abbruch: Sagen Sie ab, bevor der Notar einen Entwurf verschickt hat, kostet das 20 € — oder die Beratungsgebühr, wenn er Sie schon beraten hat (Nr. 21300, 21301). Nach Erhalt des Entwurfs werden 0,3 bis 1,0 fällig, beim gemeinschaftlichen Testament 0,5 bis 2,0 (Nr. 21302, 21303).
Verwahrung, Testamentsregister und Eröffnung: die festen Kosten
Ein notarielles Testament gibt der Notar unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Dafür erhebt das Gericht einmalig 82 € (Nr. 12100) — damit sind Verwahrung, Mitteilung an das Register und eine spätere Herausgabe abgegolten. Bis Ende Mai 2025 waren es 75 €.
Zusätzlich registriert der Notar die Urkunde im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer, damit sie im Todesfall gefunden wird. Die Gebühr beträgt 12,50 € je Person, wenn der Notar sie einzieht, und 15,50 €, wenn das Register direkt abrechnet; Umsatzsteuer fällt nicht an.
Auch ein handschriftliches Testament können Sie beim Amtsgericht in Verwahrung geben (§ 2248 BGB): 82 € plus Registrierung. Gerichtliche Meldungen rechnet das Register derzeit überwiegend direkt ab, dann sind es 15,50 €, zusammen also 97,50 €. Ein zu Hause aufbewahrtes Testament kann nicht registriert werden. Mehr dazu im Ratgeber Testament handschriftlich.
Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht jedes verwahrte oder abgelieferte Testament (§ 348 FamFG). Dafür zahlen die Erben 109 € (Nr. 12101, bis Ende Mai 2025: 100 €); werden mehrere Testamente desselben Erblassers gleichzeitig beim selben Gericht eröffnet, nur einmal. Diese Gebühr fällt beim notariellen wie beim handschriftlichen Testament an.
Testament ändern, widerrufen oder zurücknehmen: Was das kostet
- Ändern: Jede Änderung ist ein neues Testament. Der Notar berechnet die Gebühr aus dem Wert der betroffenen Regelungen (§ 102 GNotKG); für die neue Urkunde fallen Verwahrung (82 €) und Registrierung (12,50 €) erneut an. Widerrufen Sie dabei das alte Testament, gilt das zusammen mit dem neuen als ein Gegenstand — maßgeblich ist der höhere der beiden Werte, der Widerruf kostet also meist nichts extra (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2).
- Nur widerrufen, ohne Notar: Ein Testament widerrufen Sie durch ein neues Testament (§ 2254 BGB) — das darf auch handschriftlich sein und kostet nichts.
- Aus der Verwahrung zurücknehmen: Ein notarielles Testament gilt als widerrufen, sobald Sie es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen; das geht jederzeit, aber nur persönlich (§ 2256 BGB). Die Herausgabe ist mit der Verwahrungsgebühr bezahlt, das Testamentsregister vermerkt die Rücknahme gebührenfrei. Ein handschriftliches Testament bleibt dagegen auch nach der Rücknahme gültig.
- Widerruf in notarieller Urkunde: 0,5-Gebühr, mindestens 30 € (Nr. 21201), aus demselben Wert wie das Testament (§ 102 Abs. 5) — bei 100.000 € also 136,50 € netto, dazu Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Weil auch der Widerruf ein Testament ist (§ 2254 BGB), kommen in der Regel die amtliche Verwahrung (82 €, § 34 Abs. 1 BeurkG) und die Registrierung im Testamentsregister (12,50 €) hinzu.
- Gemeinschaftliches Testament: Wechselbezügliche Verfügungen kann ein Ehegatte zu Lebzeiten beider nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen widerrufen (§ 2271 Abs. 1, § 2296 BGB). Zum Wert zählen dann auch die Verfügungen des anderen, die dadurch unwirksam werden (§ 102 Abs. 5 Satz 2 GNotKG). Aus der Verwahrung zurücknehmen können es nur beide gemeinsam (§ 2272 BGB). Mehr im Ratgeber Berliner Testament.
- Erbvertrag aus der Verwahrung des Notars zurücknehmen: 0,3-Gebühr (Nr. 23100), etwa 190,50 € netto bei 300.000 €; nur alle Vertragspartner gemeinsam (§ 2300 Abs. 2 BGB). Beurkundet derselbe Notar bald ein neues Testament, wird sie angerechnet.
Notarielles Testament statt Erbschein: Was Ihre Erben sparen
Für den Erbschein fallen beim Nachlassgericht in der Regel zwei volle Gebühren an: eine für das Verfahren (Nr. 12210) und eine für die eidesstattliche Versicherung (Nr. 23300), sofern das Gericht sie nicht erlässt (§ 352 Abs. 3 Satz 4 FamFG). Maßgeblich ist der Nachlass beim Erbfall nach Abzug aller Schulden des Verstorbenen (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Nimmt ein Notar die eidesstattliche Versicherung ab, kommen auf diesen Teil Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.
Ein notarielles Testament macht den Erbschein oft überflüssig:
- Grundbuch: Statt des Erbscheins genügen das notarielle Testament und die Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO). Hat das Grundbuchamt konkrete Zweifel, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen. Mit einem handschriftlichen Testament ist für eine Immobilie in der Regel ein Erbschein nötig.
- Bank: Ein eröffnetes notarielles Testament ist laut Bundesgerichtshof in der Regel ein ausreichender Erbnachweis; eine Bank darf nicht pauschal einen Erbschein verlangen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12). Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, wenn es die Erbfolge eindeutig belegt (BGH, Urteil vom 5. April 2016, XI ZR 440/15). Den größten Kostenvorteil hat das Notartestament deshalb, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört.
| Vermögen = Nachlass | Notarielles Einzeltestament, alles inklusive | Erbschein beim Nachlassgericht | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 255,15 € | 230,00 € | Erbschein ist 25,15 € günstiger |
| 50.000 € | 314,65 € | 330,00 € | 15,35 € |
| 100.000 € | 443,17 € | 546,00 € | 102,83 € |
| 200.000 € | 635,95 € | 870,00 € | 234,05 € |
| 300.000 € | 873,95 € | 1.270,00 € | 396,05 € |
| 500.000 € | 1.230,95 € | 1.870,00 € | 639,05 € |
| 1 Mio. € | 2.182,95 € | 3.470,00 € | 1.287,05 € |
Bis 40.000 € ist der Erbschein günstiger, darüber spart das Notartestament. Der Vergleich ist eine Näherung: Das Testament berechnet sich nach dem Vermögen bei der Beurkundung, der Erbschein nach dem Nachlass beim Tod; die Eröffnungsgebühr von 109 € fällt in beiden Fällen an, sobald ein Testament vorliegt. Dazu kommt ein Zeitgewinn, weil die Erben nicht auf das Erbscheinverfahren warten müssen.
Muss es der Notar sein?
Ein handschriftliches Testament ist ohne Notar voll gültig, wenn Sie es komplett selbst schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB); dasselbe gilt für ein Berliner Testament, das ein Ehegatte schreibt und beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Pflicht ist der Notar oder eine Beglaubigung nur in wenigen Fällen:
- Erbvertrag: nur vor dem Notar, beide Vertragspartner gleichzeitig anwesend (§ 2276 BGB) — die einzige bindende Form für Paare, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG).
- Minderjährige ab 16 und Menschen, die nicht lesen können: nur notarielles Testament (§ 2229 Abs. 1, § 2233, § 2247 Abs. 4 BGB).
- Vollmacht fürs Grundbuch oder für eine Erbausschlagung: mindestens öffentlich beglaubigt (§ 29 GBO, § 1945 Abs. 3 BGB) — durch den Notar oder, bei einer Vorsorgevollmacht, durch die Betreuungsbehörde.
Sinnvoll ist der Notar außerdem, wenn eine Immobilie zum Vermögen gehört (Erbschein-Ersatz), wenn später jemand Ihre Testierfähigkeit anzweifeln könnte — der Notar vermerkt seine Wahrnehmungen dazu in der Urkunde (§ 28 BeurkG) — und bei Patchwork-Familien, Unternehmen oder Pflichtteilsfragen (siehe Pflichtteil).
Kann man Notarkosten verhandeln?
Nein. Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG), und der Notar ist verpflichtet, die gesetzlichen Gebühren zu erheben (§ 17 Abs. 1 BNotO). Ermäßigen darf er sie nur ausnahmsweise, wenn die Gebühr wegen außergewöhnlicher Umstände unbillig wäre und die Notarkammer zustimmt. Die gleiche Leistung kostet deshalb bei jedem Notar gleich viel. Wer die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllt, erhält die Beurkundung vorläufig gebührenfrei oder gegen Monatsraten (§ 17 Abs. 2 BNotO).
Ihre Rechnung muss die Nummern des Kostenverzeichnisses, den Geschäftswert und die einzelnen Beträge nennen (§ 19 Abs. 2 GNotKG). Halten Sie sie für falsch und klärt ein Gespräch das nicht, können Sie beim Landgericht am Amtssitz des Notars eine Überprüfung beantragen (§ 127 GNotKG). Den voraussichtlichen Betrag nennt Ihnen das Notariat vorab, wenn Sie Ihr Vermögen angeben. Der Gebührenrechner der Bundesnotarkammer berücksichtigt keine Mindest- und Höchstgebühren; unser Rechner oben bezieht sie ein.
Häufige Fragen zu Notarkosten
Wie hoch sind die Notarkosten für ein Testament bei 300.000 €?
Für ein Einzeltestament beträgt die Gebühr bei 300.000 € Vermögen 635 € netto. Mit Auslagenpauschale (20 €) und 19 % Umsatzsteuer sind es 779,45 €, mit Verwahrung beim Amtsgericht (82 €) und Testamentsregister (12,50 €) insgesamt 873,95 €. Ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kostet bei 300.000 € gemeinsamem Vermögen 1.270 € netto, alles inklusive 1.642,10 €. Schulden senken den Wert höchstens um die Hälfte.
Soll man ein Testament beim Notar machen?
Rechtlich nötig ist der Notar nur beim Erbvertrag und bei Minderjährigen oder Menschen, die nicht lesen können. Lohnend ist er vor allem, wenn eine Immobilie zum Vermögen gehört: Dann ersetzt das notarielle Testament meist den Erbschein, und ab gut 40.000 € Nachlass ist es insgesamt günstiger. Dazu kommen Beratung, klare Formulierungen und ein Vermerk des Notars zur Testierfähigkeit. Bei einfachen Verhältnissen genügt ein handschriftliches Testament.
Ist ein handschriftliches Testament auch ohne Notar gültig?
Ja. Ein Testament ist ohne Notar gültig, wenn Sie den gesamten Text eigenhändig schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB); Ort und Datum sollten Sie angeben. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament auch handschriftlich errichten: Einer schreibt, beide unterschreiben (§ 2267 BGB). Am Computer geschriebene Testamente sind unwirksam. Die Details stehen im Ratgeber Testament handschriftlich.
Was ist günstiger, ein Erbschein oder ein notarielles Testament?
Ab gut 40.000 € Nachlass das notarielle Testament. Bei 100.000 € kostet es mit Umsatzsteuer, Verwahrung und Register 443,17 €, der Erbschein beim Nachlassgericht 546 €; bei 300.000 € sind es 873,95 € gegenüber 1.270 €. Bei kleinen Nachlässen bis 40.000 € ist der Erbschein günstiger. Den Erbschein zahlen die Erben, das Testament der Erblasser selbst.
Wie berechnen sich Notarkosten bei einer Vorsorgevollmacht?
Der Notar setzt einen Geschäftswert nach billigem Ermessen an: höchstens die Hälfte Ihres Vermögens, höchstens 1 Million Euro, ohne Abzug von Schulden (§ 98, § 38 GNotKG). Laut Bundesnotarkammer liegt er je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 % des Vermögens. Aus diesem Wert fällt eine volle Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 60 €. Bei 200.000 € Vermögen sind das höchstens 273 € netto.
Soll man eine Vorsorgevollmacht beim Notar machen lassen?
Nötig ist es nicht: Eine selbst ausgefüllte Vollmacht ist wirksam, für 10 € beglaubigt die Betreuungsbehörde die Unterschrift. Der Notar lohnt sich bei Immobilien, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus beglaubigt wirken soll, für Kredite (§ 492 Abs. 4 BGB) und wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufkommen könnten — der Notar prüft sie. Bei 100.000 € Vermögen kostet die Beurkundung höchstens 165 € netto.
Was kostet ein Testament und eine Vorsorgevollmacht beim Notar?
In getrennten Urkunden wird jede für sich berechnet. Bei 200.000 € Vermögen: Testament 435 € netto, Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung (Wert 105.000 €) 273 € netto, zusammen 708 €. Mit Auslagen, Umsatzsteuer, Verwahrung, Testamentsregister, Vorsorgeregister und Urkundenarchiv kommen Sie auf 1.008,62 €. Stehen beide Erklärungen in einer Urkunde, werden die Werte addiert.
Wie viel kostet die Erstellung einer Vorsorgevollmacht?
Selbst ausgefüllt mit dem amtlichen Formular nichts. Die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde kostet 10 €, beim Notar 20 € bis 70 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Eine notarielle Beurkundung kostet 60 € bis 1.735 € netto, je nach Vermögen. Die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister kostet über den Notar ab 19,50 €, selbst online ab 24 €. Das Formular finden Sie im Ratgeber Vorsorgevollmacht.
Was kostet eine Generalvollmacht beim Notar?
Wie eine Vorsorgevollmacht: eine volle Gebühr aus höchstens dem halben Vermögen, höchstens aus 1 Million Euro. Der Notar berücksichtigt den Umfang der Vollmacht — je umfassender sie ist, desto näher liegt der Wert an der Obergrenze (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Mit dem halben Vermögen gerechnet, kostet sie bei 500.000 € Vermögen 535 € netto, mit Pauschale und Umsatzsteuer 660,45 €; die Höchstgebühr liegt bei 1.735 € netto.
Wer bezahlt die Notarkosten für ein Testament?
Die Notarkosten zahlt, wer den Auftrag erteilt — beim Testament also Sie selbst, beim gemeinschaftlichen Testament beide Ehegatten (§§ 29, 30 GNotKG). Auch die Gebühr des Testamentsregisters schuldet der Erblasser (§ 2 der Gebührensatzung); die 82 € für die Verwahrung fallen ebenfalls schon bei der Errichtung an. Nach dem Tod zahlen die Erben die Eröffnungsgebühr von 109 € (§ 24 GNotKG) und, falls doch nötig, den Erbschein.
Was kostet es, ein notarielles Testament zu ändern?
Eine Änderung ist ein neues Testament: Die Gebühr richtet sich nach dem Wert der geänderten Regelungen, dazu kommen erneut 82 € Verwahrung und 12,50 € Register. Ein Widerruf zusammen mit dem neuen Testament kostet meist nichts extra. Allein widerrufen können Sie kostenlos durch ein handschriftliches Testament oder indem Sie das notarielle Testament aus der Verwahrung zurücknehmen — bindende Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag ausgenommen.
Kann ich mit dem Notar einen Festpreis vereinbaren?
Nein. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt; Vereinbarungen über die Höhe sind unwirksam (§ 125 GNotKG), und der Notar muss die gesetzlichen Gebühren erheben (§ 17 BNotO). Deshalb kostet dieselbe Beurkundung bei jedem Notar gleich viel. Wer wenig Einkommen hat, kann Ratenzahlung oder eine vorläufig gebührenfreie Beurkundung beantragen, wenn die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erfüllt sind.
Quellen
- gesetze-im-internet.de — Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): § 3, §§ 19, 24, 29, 30, § 34 (Wertgebühren), §§ 35, 36, 38, 40, 46, 92, 95, 98, 102, 109–111, 121, 125, 127; Kostenverzeichnis, Anlage 1 Nr. 12100, 12101, 12210, 21100, 21200, 21201, 21300–21303, 23100, 23300, 24101, 24200, 24201, 25100, 26000–26003, 32001, 32005, 32006, 32014, 32015; Gebührentabelle B, Anlage 2 (Stand Oktober 2026)
- recht.bund.de — Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 109, Art. 7 (Änderungen am GNotKG seit 1. Juni 2025)
- bundestag.de — Drucksache 20/14264 (Entwurf Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 vom 17.12.2024; die GNotKG-Änderungen wurden weitgehend inhaltsgleich als Art. 7 in das KostBRÄG 2025 übernommen), Begründung S. 40: Tabelle-B-Gebühren grundsätzlich von der Erhöhung ausgenommen
- bundestag.de — Drucksache 17/11471 (neu), Begründung zum GNotKG, S. 234 zu Nr. 26002 und 26003 (Zusatzgebühr für Auswärtstermine)
- gesetze-im-internet.de — BGB §§ 129, 167, 492, 1827, 1945, 2229, 2231, 2233, 2247, 2248, 2253–2256, 2265, 2267, 2271, 2272, 2276, 2296, 2300; Lebenspartnerschaftsgesetz § 10; Beurkundungsgesetz §§ 11, 28, 34, 34a; Grundbuchordnung §§ 29, 35; Bundesnotarordnung § 17; Betreuungsorganisationsgesetz § 7; FamFG §§ 348, 352 (Stand Oktober 2026)
- bundesgerichtshof.de — Urteile vom 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12, und vom 5. April 2016, XI ZR 440/15 (Erbnachweis gegenüber Banken)
- notar.de (Bundesnotarkammer) — Kostenbeispiele zu Testament, Erbvertrag, Erbschein, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung; Überprüfung von Kostenberechnungen (abgerufen Oktober 2026)
- testamentsregister.de — Registerkosten und Gebührensatzung: 12,50 € bzw. 15,50 € je Registrierung (abgerufen Oktober 2026)
- vorsorgeregister.de — Kosten einer Registrierung und Gebührensatzung, gültig seit 1. Oktober 2026
- elektronisches-urkundenarchiv.de — FAQ: 4,50 € je archiviertem Dokument seit 1. Juli 2022
- notare.bayern.de — Landesnotarkammer Bayern, Notarkosten (abgerufen Oktober 2026)
Stand: Oktober 2026. Alle Beträge eigene Berechnung nach GNotKG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung, abgeglichen mit den Kostenbeispielen der Bundesnotarkammer. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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