Vorsorge-Dokumente

Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung? Der Unterschied — und wie beides zusammenspielt

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: wer entscheidet, was gilt, was ohne beides passiert — mit amtlichen Vorlagen zum Ausdrucken. Stand Oktober 2026.

Inhalt dieses Artikels (12 Abschnitte)

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können — bei Ärzten, Banken, Behörden und in allen anderen Bereichen, die Sie festlegen. Die Patientenverfügung legt fest, was ärztlich geschehen soll. Keines ersetzt das andere: Ihre Vertrauensperson setzt die Patientenverfügung durch. Beides gibt es kostenlos als amtliche Vorlage zum Ausdrucken.

Dieser Ratgeber stellt beide Dokumente in einer Tabelle gegenüber, spielt vier Fälle durch — beides, nur Vollmacht, nur Patientenverfügung, keins — und zeigt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen, wie Sie beides aufbewahren und warum sich ein gemeinsamer Antrag beim Vorsorgeregister lohnt.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Ausdrucken: die Vorlagen im Überblick

Ein amtliches Kombiformular für beides gibt es vom Bund nicht. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet für die Vollmacht ein Formular und für die Patientenverfügung Textbausteine zum Zusammenstellen. Fertige Formulare für beide Dokumente stellen das Bayerische Justizministerium, die Kirchen und die Malteser bereit. Wir haben am 8. Oktober 2026 jede Datei direkt beim Herausgeber geladen und geprüft, ob sie Formularfelder zum Ausfüllen am PC enthält.

VorlageHerausgeberWas drin istUmfangAm PC ausfüllbar?Stand
Formular „Vollmacht“BMJVVorsorgevollmacht in zehn Abschnitten, neun davon mit Ja-/Nein-Feldern, inklusive BetreuungswunschPDF, 4 Seitenja — Text- und AnkreuzfelderJanuar 2023
Textbausteine Patientenverfügung als PDF und Word-DateiBMJVBausteine mit Alternativen zum Zusammenstellen — kein fertiges FormularPDF 7 Seiten, Word-DateiWord-Datei ja, PDF neinPDF September 2021, Word Januar 2023 (laut Downloadseite)
Broschüre „Patientenverfügung“BMJVErklärungen zu Situationen und Maßnahmen, alle Textbausteine, zwei ausformulierte BeispielePDF, 48 SeitenneinJuli 2025
Broschüre „Betreuungsrecht“BMJVVollmacht, Konto-/Depotvollmacht, Betreuungsverfügung, Registeranträge, InformationskartePDF, 80 Seitenteilweise — Vollmacht und Betreuungsverfügung ja, Rest neinJuli 2025
„Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“Bayerisches Staatsministerium der Justizgetrennte Formulare für Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einem Heft, dazu ErgänzungsbögenPDF, 68 Seitenja — die Unterschrift trotzdem von Hand auf dem Ausdruck22. Auflage, August 2025
Christliche Patientenvorsorge, FormularDeutsche Bischofskonferenz und Evangelische Kirche in Deutschland mit weiteren Kirchenein Formular: Vollmacht für Gesundheit und Aufenthalt, Generalvollmacht für übrige Angelegenheiten, Betreuungsverfügung, PatientenverfügungPDF, 8 SeitenjaNeuauflage 2025
Malteser Vorsorgevollmacht und PatientenverfügungMalteser Deutschlandzwei getrennte Formulare, die aufeinander verweisen; eine Betreuungsverfügung gibt es zusätzlichPDF, 4 und 8 SeitenjaJanuar 2025
„Selbstbestimmt“ — Online-VorsorgedokumenteVerbraucherzentralengetrennte Online-Assistenten für Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung auf Basis der Vorlagen des Bundesjustizministeriumsim Browser, Ergebnis zum Ausdruckenentfällt — Sie füllen online ausohne Datum

So wählen Sie aus:

  • Schnell und amtlich: BMJV-Vollmacht am PC ankreuzen, die Patientenverfügung mit der Word-Datei der BMJV-Textbausteine zusammenstellen — oder mit dem Assistenten der Verbraucherzentralen, der auf denselben Bausteinen beruht.
  • Alles zum Ankreuzen in einem Heft: die bayerische Broschüre. Ihr Patientenverfügungs-Formular ist darauf ausgerichtet, in vier beschriebenen Situationen auf Wiederbelebung, lebensverlängernde Maßnahmen und künstliche Ernährung zu verzichten. Wer möglichst viel Behandlung wünscht, ist mit den BMJV-Bausteinen besser bedient.
  • Ein einziges Dokument für alles: die Christliche Patientenvorsorge der Kirchen. Bis zu neun gedruckte Exemplare sind kostenlos.
  • Unterschrift immer von Hand: Ganz gleich, wo Sie ausfüllen — drucken Sie die Patientenverfügung aus und unterschreiben Sie sie eigenhändig; eine eingescannte Unterschrift oder eine einfache digitale Signatur erfüllt die Schriftform nicht (§ 1827 Abs. 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BGB). Auch die Vollmacht unterschreiben Sie auf Papier, denn für Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — auch deren Ablehnung oder Abbruch — muss sie schriftlich erteilt sein (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Wie Sie die beiden Vorlagen im Einzelnen ausfüllen, erklären unsere Ratgeber zur Vorsorgevollmacht und zur Patientenverfügung. Dort finden Sie auch weitere Fassungen, etwa zweisprachige Vollmachten des BMJV.

Der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Beide Dokumente greifen erst, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können — aber sie beantworten verschiedene Fragen. Die Tabelle zeigt die Unterschiede, mit Rechtsgrundlage.

VorsorgevollmachtPatientenverfügung
Beantwortet die FrageWer entscheidet und handelt für mich?Was soll ärztlich geschehen oder unterbleiben?
Gilt füralle Bereiche, die Sie festlegen: Gesundheit und Pflege, Wohnen, Behörden, Vermögen, Post, Gerichtenur Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe (§ 1827 Abs. 1 BGB)
Wer kann sie erstellen?wer geschäftsfähig istwer volljährig und einwilligungsfähig ist (§ 1827 Abs. 1 BGB)
Wer handelt im Ernstfall?Ihre Vertrauensperson — ohne GerichtsverfahrenSie selbst, durch Ihre Festlegung; Ihre Vertretung prüft sie und setzt sie durch (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB)
Formgrundsätzlich formfrei (§ 167 Abs. 2 BGB); schriftlich und ausdrücklich für Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — auch deren Ablehnung oder Abbruch —, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen (§ 1820 Abs. 2 BGB)schriftlich, eigenhändig unterschrieben (§ 1827 Abs. 1, § 126 Abs. 1 BGB)
Beglaubigung, Notarnur in bestimmten Fällen, etwa: öffentliche Beglaubigung fürs Grundbuch (§ 29 GBO) und für eine Erbausschlagung (§ 1945 Abs. 3 BGB), auch durch die Betreuungsbehörde; Beurkundung für Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 4 BGB)nicht nötig
Ab wann wirksam?nach außen ab Ausstellung; wann Ihre Vertrauensperson sie nutzen darf, sprechen Sie intern abwenn Sie nicht mehr einwilligen können und Ihre Festlegungen auf die Lage zutreffen
Rolle des Gerichtskeine laufende Aufsicht; Genehmigung nur in Ausnahmefällen; bei Missbrauchsverdacht Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB)nur bei riskanten Maßnahmen, wenn Arzt und Vertretung über Ihren Willen uneins sind (§ 1829 Abs. 4 BGB)
Im Ernstfall vorzulegendas Original — so steht es im BMJV-Formulardas Original — Ärzte, Pflegeheime und Gerichte benötigen es laut Verbraucherzentrale
Widerrufjederzeit, solange Sie geschäftsfähig sind (§ 168 BGB); alle ausgehändigten Originale zurückverlangenjederzeit formlos (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB)
KostenVorlage 0 €; Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde 10 € (§ 7 Abs. 4 BtOG; die Länder dürfen abweichen); Notar je nach VermögenVorlage 0 €; ärztliche Beratung freiwillig, laut Ärztekammer Nordrhein privat nach GOÄ abgerechnet
Zentrales Vorsorgeregisterregistrierbarregistrierbar — zusammen mit der Vollmacht in einem Antrag ohne Aufpreis

Zwei Punkte aus der Tabelle verdienen einen zweiten Blick: Die Betreuungsbehörde darf nur Unterschriften auf Vollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigen, nicht auf Patientenverfügungen (§ 7 Abs. 1 BtOG) — für die Patientenverfügung ist eine Beglaubigung aber auch nicht nötig. Und eine Generalvollmacht „in allen Angelegenheiten“ ersetzt den Gesundheitsteil nicht, weil sie die Entscheidungen über Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — auch deren Ablehnung oder Abbruch — nicht ausdrücklich nennt; mehr dazu im Ratgeber Generalvollmacht. Was ein Notar für Vollmacht und Verfügung berechnet, zeigt der Ratgeber Notarkosten.

So greifen Vollmacht und Patientenverfügung am Krankenbett ineinander

Schaubild in drei Teilen. Oben zwei Karten: Die Vorsorgevollmacht beantwortet, wer entscheidet — Ihre Vertrauensperson, für alle Bereiche, die Sie festlegen. Die Patientenverfügung beantwortet, was gelten soll — Ihre Festlegungen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen. Beide führen zum Kasten Am Krankenbett: Erstens prüft die Ärztin oder der Arzt, welche Maßnahme angezeigt ist, und bespricht sie mit Ihrer Vertrauensperson (§ 1828 BGB). Zweitens prüft Ihre Vertrauensperson, ob Ihre Patientenverfügung auf die aktuelle Lage zutrifft (§ 1827 BGB). Ja: Ihr Wille gilt, die Vertrauensperson verschafft ihm Geltung und muss nicht einwilligen. Nein: Die Vertrauensperson entscheidet nach Ihren Behandlungswünschen beziehungsweise Ihrem mutmaßlichen Willen. Ein Gericht entscheidet nur bei Uneinigkeit über riskante Maßnahmen (§ 1829 BGB). Unten vier Fälle, wenn ein Dokument fehlt: Beides — Ihr festgelegter Wille gilt, Ihre Vertrauensperson setzt ihn durch und regelt alles Übrige. Nur Vorsorgevollmacht — Ihre Vertrauensperson entscheidet nach Ihren Behandlungswünschen beziehungsweise Ihrem mutmaßlichen Willen. Nur Patientenverfügung — sie gilt, wo sie passt; für alles andere Ehegatte, nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate, oder ein Betreuer. Keins — Ehegatte nur in Gesundheitsfragen, höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB), sonst ein Betreuer.
Die Vollmacht bestimmt die Person, die Patientenverfügung den Inhalt — erst zusammen ist beides geregelt. Rechtsstand Oktober 2026.

Können Sie nicht mehr selbst entscheiden, schreibt das Gesetz einen festen Ablauf vor. Für Ihre bevollmächtigte Person gelten dabei dieselben Regeln wie für einen gerichtlich bestellten Betreuer (§ 1827 Abs. 6, § 1828 Abs. 3 BGB):

  1. Die Ärztin oder der Arzt prüft, welche Maßnahme angezeigt ist, und bespricht sie mit Ihrer Vertrauensperson (§ 1828 Abs. 1 BGB).
  2. Ihre Vertrauensperson prüft, ob Ihre Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft (§ 1827 Abs. 1 BGB).
  3. Trifft sie zu, haben Sie selbst entschieden. Ihre Vertrauensperson muss dann nicht mehr einwilligen, sondern verschafft Ihrem Willen Geltung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, Rn. 36).
  4. Trifft sie nicht zu — oder gibt es keine —, ermittelt Ihre Vertrauensperson Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen anhand konkreter Anhaltspunkte wie früherer Äußerungen und Wertvorstellungen und entscheidet danach (§ 1827 Abs. 2 BGB). Nahe Angehörige sollen sich äußern können, wenn das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB).
  5. Das Betreuungsgericht entscheidet nur, wenn eine Maßnahme oder ihr Unterbleiben lebensgefährlich ist oder einen schweren, länger dauernden Schaden befürchten lässt und Arzt und Vertrauensperson sich nicht einig sind, was Ihrem Willen entspricht (§ 1829 Abs. 1, 2, 4 und 5 BGB).

Damit Schritt 3 bis 5 funktionieren, muss die Vollmacht passen. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Vollmachttext klar umschreibt, dass Ihre Vertrauensperson über riskante ärztliche Maßnahmen und deren Unterlassen entscheiden darf, und dass dabei die Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens deutlich wird (XII ZB 61/16, Leitsatz a); ein bloßer Verweis auf das Gesetz genügt nicht (Rn. 17). Das BMJV-Formular nennt diese Maßnahmen ausdrücklich. Schon die erste Zeile seines Gesundheitsabschnitts befugt Ihre Vertrauensperson außerdem, Ihren Willen aus einer Patientenverfügung durchzusetzen.

Vier Fälle: beides, nur Vollmacht, nur Patientenverfügung, keins

Sie haben …Wer entscheidet über ärztliche Behandlungen?Wer regelt Geld, Wohnung, Behörden?Ist das Gericht beteiligt?
beidesIhre Festlegung gilt; Ihre Vertrauensperson setzt sie durch und entscheidet in nicht geregelten Fällen nach Ihrem mutmaßlichen WillenIhre Vertrauenspersonnur bei Uneinigkeit über riskante Maßnahmen
nur VorsorgevollmachtIhre Vertrauensperson, nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen WillenIhre Vertrauenspersonnur bei Uneinigkeit über riskante Maßnahmen
nur PatientenverfügungIhre Festlegung gilt, wo sie passt; im Übrigen Ehegatte (höchstens sechs Monate) oder Betreuerbei Bedarf ein Betreuerbestellt bei Bedarf einen Betreuer
keinsEhegatte (höchstens sechs Monate) oder Betreuer, nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen; im akuten Notfall der Arztbei Bedarf ein Betreuerbestellt bei Bedarf einen Betreuer

Beides: der Fall, den Bundesjustizministerium, Bayern und Verbraucherzentrale empfehlen

Mit beiden Dokumenten ist das Wer und das Was geregelt. Wo Ihre Patientenverfügung zutrifft, bindet sie alle Beteiligten — der Bundesgerichtshof sieht darin eine Entscheidung, die Sie selbst getroffen haben (Beschluss vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15, Rn. 14). Wo sie nicht passt, kennt Ihre Vertrauensperson Ihre Haltung und kann entscheiden. Und für alles Nichtmedizinische — Miete, Konten, Pflegeheimvertrag, Post — ist sie zuständig, soweit Ihre Vollmacht diese Bereiche umfasst.

Das BMJV hält diese Kombination für „sehr empfehlenswert“ (Broschüre „Patientenverfügung“, Ziffer 1.7), das Bayerische Justizministerium und die Verbraucherzentrale raten ebenfalls dazu.

Nur Vorsorgevollmacht: Kann sie eine Patientenverfügung ersetzen?

Nur teilweise. Deckt die Vollmacht die Gesundheitssorge ab und nennt sie Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — auch deren Ablehnung oder Abbruch — ausdrücklich, darf Ihre Vertrauensperson auch in diesen Fällen über Behandlungen entscheiden. Nach eigenem Gutdünken darf sie das aber nicht: Sie muss Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln — aus früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 und 6 BGB).

Das kann sehr schwer sein, wenn Sie nie aufgeschrieben oder gesagt haben, was Sie wollen; darauf weist das BMJV ausdrücklich hin. Lässt sich Ihr Wille gar nicht feststellen, hat nach dem Bundesgerichtshof der Schutz des Lebens Vorrang (XII ZB 61/16, Rn. 37). Eine Patientenverfügung nimmt Ihrer Vertrauensperson diese Last ab — und schützt Sie davor, dass in Ihrem Namen etwas entschieden wird, das Sie nicht wollten.

Nur Patientenverfügung: Wer setzt sie durch?

Eine verbindliche Patientenverfügung müssen Ärztinnen, Ärzte und Pflegende laut BMJV auch dann beachten, wenn niemand als Vertreter bestellt ist. Sie hilft aber nur in den Situationen, die sie beschreibt. Für alles andere — eine nicht geregelte Behandlungsfrage, den Heimvertrag, die Bank — fehlt eine Person, die für Sie handeln darf.

Dann greift, was auch ohne jedes Dokument gilt: Ihr Ehepartner kann für höchstens sechs Monate in Gesundheitsfragen vertreten, sonst bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Beide sind an Ihre Patientenverfügung gebunden (§ 1358 Abs. 6, § 1827 Abs. 1 BGB). Wer niemandem eine Vollmacht geben möchte, sollte wenigstens mit einer Betreuungsverfügung bestimmen, wen das Gericht bestellen soll — diesem Wunsch muss es grundsätzlich folgen (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Weder noch: Was ohne Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung passiert

  • Im akuten Notfall handelt die Ärztin oder der Arzt nach Ihrem mutmaßlichen Willen; bei nicht eilbedürftigen Behandlungen muss gegebenenfalls ein vorläufiger Betreuer bestellt werden (BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffer 2.1.20).
  • Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner darf seit dem 1. Januar 2023 in Gesundheitsfragen vertreten: in Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen, Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Reha- und Pflegemaßnahmen schließen, Ansprüche aus der Erkrankung geltend machen und über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter für höchstens sechs Wochen entscheiden — dafür braucht auch der Ehegatte die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1358 Abs. 1 und 6, § 1831 Abs. 2 und 4 BGB). Nötig ist eine schriftliche ärztliche Bestätigung. Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, ab dem Sie laut Arzt nicht mehr selbst entscheiden konnten, und gilt nicht, wenn Sie getrennt leben (§ 1358 BGB). Konten, Verträge und Behördengänge ohne Bezug zur Erkrankung bleiben außen vor — Details im Ratgeber Ehegattennotvertretungsrecht.
  • Kinder und unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Vertretungsrecht (BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffer 2.1.2).
  • Das Betreuungsgericht bestellt bei Bedarf einen Betreuer — nach persönlicher Anhörung und in der Regel mit medizinischem Gutachten (BMJV, Ziffer 2.1.17). Ohne Ihren Vorschlag berücksichtigt es familiäre und persönliche Bindungen (§ 1816 Abs. 3 BGB). Der Betreuer steht unter gerichtlicher Kontrolle und entscheidet medizinisch nach Ihren Behandlungswünschen oder Ihrem mutmaßlichen Willen (§ 1827 Abs. 2 BGB).

Was ist wichtiger — Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Beide sind wichtig, aber auf verschiedene Weise. Die Vorsorgevollmacht reicht weiter: Sie deckt alle Lebensbereiche ab, die Sie ankreuzen, und macht eine gerichtliche Betreuung in diesen Bereichen in der Regel überflüssig (§ 1814 Abs. 3 BGB). Die Patientenverfügung wirkt stärker, aber nur im Medizinischen: Sie ist das einzige Dokument, mit dem Sie selbst verbindlich über bestimmte Behandlungen entscheiden.

Wer nicht beides auf einmal schafft, beginnt sinnvollerweise mit der Vollmacht. Sie ist mit dem BMJV-Formular schnell ausgefüllt, und Ihre Vertrauensperson kann Ihren Willen später auch medizinisch vertreten. Die Patientenverfügung braucht mehr Zeit — für Ihre Wertvorstellungen und am besten ein ärztliches Gespräch. Auch das BMJV rät, sich schon beim Erteilen einer Vollmacht Gedanken zu machen, wer Ihren Behandlungswillen später durchsetzen soll — etwa mit einer gesonderten Patientenverfügung (Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffer 2.1.20).

Eine Ausnahme: Gibt es niemanden, dem Sie uneingeschränkt vertrauen, rät das BMJV von einer Vollmacht ab und zu einer Betreuungsverfügung — dann ist die Patientenverfügung Ihr wichtigstes Instrument, um selbst über Ihre Behandlung zu bestimmen.

In einem Dokument oder getrennt?

Das Gesetz lässt beides zu. Die Christliche Patientenvorsorge der Kirchen fasst Vollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung in einem Formular zusammen. Das BMJV, das Bayerische Justizministerium und die Malteser trennen die Dokumente und lassen sie aufeinander verweisen. Für getrennte Dokumente spricht einiges:

  • Die Vollmacht geht durch viele Hände. Ihre Vertrauensperson muss sie bei Bank, Behörde oder Vermieter im Original vorlegen. Ihre medizinischen Festlegungen gehen diese Stellen nichts an.
  • Die Patientenverfügung ändern Sie öfter. Das BMJV empfiehlt, sie in Abständen zu bestätigen, zum Beispiel jährlich. Ein eigenes Dokument lässt sich neu fassen, ohne die Vollmacht anzufassen.
  • Beide Originale werden gebraucht — oft an verschiedenen Orten. Für Erleichterungen wie Online-Banking muss eine Vollmacht laut Bayerischem Justizministerium bei der Bank hinterlegt werden; es rät deshalb, von einer allgemeinen Vollmacht mehrere Exemplare zu unterschreiben. Die Patientenverfügung muss dagegen im Krankenhaus vorliegen.

Ein gemeinsames Dokument hat den Vorteil, dass nichts verloren geht. Ob gemeinsam oder getrennt — entscheidend ist der Wortlaut der Vollmacht: In einem Fall des Bundesgerichtshofs standen Vollmacht und Patientenverfügung in derselben Urkunde. Der Bezug auf die Patientenverfügung umschrieb die Maßnahmen zwar ausreichend, die Vollmacht erlaubte aber nur, die Entscheidungen mit den Ärzten „abzusprechen“. Das gab der Bevollmächtigten womöglich kein Recht zur Letztentscheidung (XII ZB 61/16, Rn. 26 f.).

Unser Rat: getrennt, aber verzahnt. Kreuzen Sie in der Vollmacht die Befugnis an, Ihren Willen aus der Patientenverfügung durchzusetzen. Nennen Sie in der Patientenverfügung Ihre bevollmächtigte Person — die BMJV-Textbausteine (Baustein 2.7) und das Malteser-Formular haben dafür eigene Felder; im bayerischen Formular kreuzen Sie an, dass Sie eine Vollmacht erteilt und die Verfügung mit der bevollmächtigten Person besprochen haben. Und bewahren Sie beide Originale am selben, bekannten Ort auf.

In dieser Reihenfolge erstellen Sie beides

  1. Vertrauensperson wählen und fragen. Voraussetzung ist Ihr uneingeschränktes Vertrauen, betont das BMJV. Denken Sie an eine Ersatzperson. Gibt es niemanden, wählen Sie statt der Vollmacht eine Betreuungsverfügung.
  2. Vorsorgevollmacht ausfüllen. Im BMJV-Formular kreuzen Sie im Abschnitt Gesundheitssorge die erste Zeile an, die auch das Durchsetzen Ihrer Patientenverfügung umfasst, und die zweite Zeile zu Einwilligung, Ablehnung und Widerruf auch bei Gefahr des Todes oder eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens — fehlt diese, darf Ihre Vertrauensperson genau darüber nicht entscheiden (§ 1820 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für die Zeilen zu Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahmen und Zwangsmaßnahmen. Abschnitt 8 hält fest, dass Ihre Vertrauensperson auch Betreuer werden soll, falls doch einer nötig wird. Schritt für Schritt: Vorsorgevollmacht ausfüllen.
  3. Werte klären und Patientenverfügung entwerfen. Legen Sie konkrete Situationen und bestimmte Maßnahmen fest. Formeln wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ binden für sich genommen nicht (BGH, XII ZB 61/16, Leitsatz c). Nennen Sie Ihre bevollmächtigte Person. Welche Vorlage zu Ihnen passt: Patientenverfügung-Formulare im Vergleich.
  4. Mit Ärztin oder Arzt und Vertrauensperson sprechen. Das ärztliche Gespräch ist freiwillig; laut Ärztekammer Nordrhein zahlen es weder gesetzliche noch private Krankenversicherung, die Praxis muss Sie vorher in Textform über die Kosten informieren. Ausnahme: Pflegeheime und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten, deren Kosten die Krankenkasse trägt (§ 132g SGB V). Das Gespräch mit Ihrer Vertrauensperson hilft ihr später in allen Fragen, die die Verfügung nicht regelt.
  5. Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben — beide Dokumente mit Ort und Datum. Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt muss die Unterschrift unter der Vollmacht öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO) — bei der Betreuungsbehörde für 10 € oder beim Notar. Wer Immobilien oder ein Unternehmen besitzt, lässt sich vorher beraten, ob eine Beurkundung besser ist.
  6. Bankvollmacht ergänzen. Das BMJV-Formular empfiehlt für Konten zusätzlich die Konto-/Depotvollmacht Ihrer Bank, unterschrieben in der Filiale. Mehr dazu im Ratgeber Bankvollmacht.
  7. Gemeinsam registrieren und auffindbar ablegen — siehe nächster Abschnitt.

Aufbewahren, registrieren, Notfallkarte

Ihre Vertrauensperson braucht im Ernstfall die Originale. Bewahren Sie beide an einem festen Ort auf, den sie kennt, oder übergeben Sie ihr die Vollmacht gleich — mit der Absprache, wann sie sie nutzen darf. Kopien der Patientenverfügung gehören zu Ihrer Vertrauensperson und in die Hausarztpraxis. Wer eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung besitzt, muss sie übrigens dem Betreuungsgericht melden, sobald er von einem Betreuungsverfahren erfährt (§ 1820 Abs. 1, § 1816 Abs. 2 BGB).

Zentrales Vorsorgeregister: beides in einem Antrag. Die Bundesnotarkammer berechnet die Gebühr pro Registrierung — unabhängig davon, ob Sie ein oder mehrere Dokumente registrieren (Kosten laut vorsorgeregister.de, Stand Oktober 2026):

Registrierung (online, per Lastschrift)Gebühr
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einem Antrag, eine Vertrauensperson24,00 €
nur Vorsorgevollmacht, eine Vertrauensperson24,00 €
nur Patientenverfügung (ohne Vertrauensperson)20,50 €
beide getrennt registriert (24,00 € + 20,50 €)44,50 €
jede weitere Vertrauensperson3,50 €

Per Überweisung kostet jede Registrierung 2,50 € mehr, per Post 3,00 € mehr; eine weitere Vertrauensperson kostet per Post 4,00 €. Die Gebühr fällt einmal an, eine Jahresgebühr gibt es nicht. Diese Beträge gelten seit 1. Oktober 2026; die Registeranträge in der BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“ nennen noch die alten Gebühren. Ist Ihre Vollmacht schon registriert, fragen Sie vor dem Nachtragen der Patientenverfügung bei der kostenlosen Hotline der Bundesnotarkammer (0800 3550500) nach den Kosten: Die Kostenseite nennt Änderungen gebührenfrei, die Gebührensatzung (Nr. 10) sieht für die Änderung eines Eintrags eine Gebühr vor.

Registriert werden Angaben zu Ihren Dokumenten, unter anderem der Aufbewahrungsort (§ 1 Abs. 2 VRegV) — nicht die Dokumente selbst, und das Register prüft die Angaben nicht (§ 3 Abs. 4 VRegV). Betreuungsgerichte erhalten Auskunft, Ärztinnen und Ärzte dann, wenn sie die Information für eine dringende Behandlung brauchen (§ 78b Abs. 1 BNotO). Seit 1. Oktober 2026 kann zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegt werden; beantragen können das nur zugelassene Stellen wie Notare, Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden (§ 3 Abs. 2, § 2 Abs. 1 VRegV), eine gesonderte Registergebühr fällt laut Bundesnotarkammer nicht an.

Notfallkarte fürs Portemonnaie. Eine Karte mit dem Hinweis, dass es Vollmacht und Verfügung gibt und wer Zugang zu den Originalen hat, ist im Ernstfall oft der schnellste Weg. Kostenlose Vorlagen: die Informationskarte am Ende der BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, das Notfallkärtchen der Verbraucherzentrale im Scheckkartenformat (Stand November 2025) und die Hinweiskarte der Christlichen Patientenvorsorge.

Aktualisieren: Wann Sie beide Dokumente prüfen sollten

Weder Vollmacht noch Patientenverfügung laufen von selbst ab — es sei denn, Sie haben selbst eine Befristung hineingeschrieben, wie sie die BMJV-Textbausteine (Baustein 2.14) erlauben. Prüfen sollten Sie beide trotzdem regelmäßig — und dabei auch, ob sie noch zusammenpassen.

  • Patientenverfügung: Das BMJV hält es für sehr empfehlenswert, sie in Abständen zu erneuern oder zu bestätigen, etwa jährlich; die Verbraucherzentrale rät, sie alle drei Jahre zur Hand zu nehmen. Nach einer neuen Diagnose oder wenn sich Ihre Haltung geändert hat, sehen Sie sie sofort durch. Passt alles, bestätigen Sie mit neuem Datum und Unterschrift.
  • Vorsorgevollmacht: Das BMJV rät, die Entscheidung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Soll eine andere Person übernehmen, widerrufen Sie die Vollmacht, verlangen alle Originale zurück, informieren die Bank schriftlich und stellen eine neue Vollmacht aus.
  • Register: Lassen Sie einen Widerruf eintragen — laut Bundesnotarkammer gebührenfrei — und registrieren Sie neue Dokumente neu. Eine geänderte Patientenverfügung tauschen Sie auch bei Vertrauensperson und Hausarztpraxis aus.
  • Querverweise: Steht in der Patientenverfügung noch die richtige bevollmächtigte Person? Nach jedem Wechsel beide Dokumente anpassen.

Häufige Fehler beim Zusammenspiel

  1. Die Vollmacht nennt die riskanten Maßnahmen nicht ausdrücklich — Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, länger dauernden Gesundheitsschadens, auch nicht deren Ablehnung oder Abbruch. Dann darf Ihre Vertrauensperson gerade am Lebensende nicht entscheiden (§ 1820 Abs. 2 BGB; BGH, XII ZB 61/16, Leitsatz a).
  2. Die Vollmacht erlaubt nur Mitsprache. Formulierungen wie „mit den Ärzten absprechen“ übertragen womöglich kein Entscheidungsrecht (BGH, XII ZB 61/16, Rn. 26 f.).
  3. Die Patientenverfügung bleibt allgemein. „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben“ reichen für sich genommen nicht; nötig sind konkrete Situationen und bestimmte Maßnahmen (BGH, XII ZB 61/16, Leitsatz c und Rn. 46).
  4. Die Dokumente widersprechen sich, etwa weil die Patientenverfügung eine andere Person nennt als die Vollmacht.
  5. Wichtiges wird nur mündlich gesagt. Solche Wünsche muss Ihre Vertretung zwar berücksichtigen (§ 1827 Abs. 2 BGB), sie binden aber nicht unmittelbar. Bei der Auslegung einer Verfügung zieht der BGH Umstände außerhalb der Urkunde nur heran, wenn der gemeinte Wille in der Urkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck kommt (XII ZB 107/18, Leitsatz b).
  6. Getrennt registriert. Zwei Anträge kosten online 44,50 € statt 24,00 €.
  7. Originale unauffindbar — oder nur Kopien vorhanden.
  8. Auf den Trauschein verlassen. Das Notvertretungsrecht deckt nur Gesundheitsfragen ab, höchstens sechs Monate.
  9. Eingescannte Unterschrift oder einfache digitale Signatur. Beides erfüllt die Schriftform nicht; unterschreiben Sie eigenhändig auf dem Ausdruck (§ 126 Abs. 1 BGB).

Welche Vorsorge bei Ihnen noch fehlt, zeigt der kostenlose Vorsorge-Check.

Häufige Fragen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es nicht mehr können — in allen Bereichen, die Sie festlegen, von der Gesundheit bis zum Bankkonto. Die Patientenverfügung legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen (§ 1827 BGB). Kurz: Die Vollmacht regelt das Wer, die Patientenverfügung das Was. Ihre bevollmächtigte Person sorgt dafür, dass Ihre Verfügung beachtet wird.

Kann eine Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung ersetzen?

Nur teilweise. Ihre Vertrauensperson kann mit einer passenden Vollmacht über Behandlungen entscheiden, muss sich dabei aber an Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen halten (§ 1827 Abs. 2 und 6 BGB). Haben Sie diese nie geäußert, ist das schwer festzustellen; lässt sich Ihr Wille gar nicht feststellen, hat nach dem Bundesgerichtshof der Schutz des Lebens Vorrang. Eine Patientenverfügung schafft hier Klarheit, weil Sie selbst verbindlich entscheiden.

Was ist wichtiger, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung?

Die Vollmacht reicht weiter, die Patientenverfügung wirkt stärker. Die Vollmacht deckt alle Lebensbereiche ab und macht eine gerichtliche Betreuung meist überflüssig. Die Patientenverfügung gilt nur für Medizinisches, bindet dort aber alle Beteiligten. Das Bundesjustizministerium empfiehlt deshalb ausdrücklich die Kombination. Wer nicht beides auf einmal schafft, beginnt sinnvollerweise mit der Vollmacht und ergänzt die Patientenverfügung bald.

Hat der Ehepartner automatisch eine Vorsorgevollmacht?

Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nur ein Notvertretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 1358 BGB). Es gilt ausschließlich für Gesundheitsfragen, setzt eine ärztliche Bestätigung voraus, endet spätestens sechs Monate nach dem darin bestätigten Zeitpunkt und greift nicht bei Getrenntleben. Konten, Verträge und Behördengänge ohne Bezug zur Erkrankung sind nicht erfasst. Dafür braucht Ihr Partner eine Vorsorgevollmacht — oder er wird vom Gericht zum Betreuer bestellt.

Was ist der Nachteil einer Vorsorgevollmacht?

Ihre Vertrauensperson wird — anders als ein Betreuer — nicht laufend vom Gericht beaufsichtigt und muss ihm keine Rechenschaft ablegen; das betont das BMJV. Missbrauch ist deshalb das Hauptrisiko. Bei konkreten Anhaltspunkten kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Wer niemandem uneingeschränkt vertraut, wählt besser eine Betreuungsverfügung und ergänzt sie um eine Patientenverfügung.

Wo bekomme ich Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Ausdrucken?

Kostenlos beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: das Formular „Vollmacht“ (4 Seiten, am PC ausfüllbar) und Textbausteine für die Patientenverfügung, auch als Word-Datei. Fertige Formulare für beide Dokumente bieten das Bayerische Justizministerium, die Kirchen mit der Christlichen Patientenvorsorge und die Malteser; die Verbraucherzentralen haben Online-Assistenten. Die Tabelle oben nennt Umfang, Stand und Ausfüllbarkeit jeder Vorlage.

Kann man Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in einem Dokument erstellen?

Ja, rechtlich ist das möglich — die Christliche Patientenvorsorge der Kirchen ist so aufgebaut. Getrennte Dokumente sind meist praktischer: Die Vollmacht legen Sie bei Banken und Behörden vor, die Ihre medizinischen Wünsche nichts angehen, und die Patientenverfügung lässt sich aktualisieren, ohne die Vollmacht neu zu unterschreiben. Wichtig ist, dass beide aufeinander verweisen und die Vollmacht ein echtes Entscheidungsrecht überträgt.

Müssen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zum Notar?

Die Patientenverfügung nicht: Schriftform und Ihre eigenhändige Unterschrift genügen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Die Vollmacht braucht einen Notar nur in bestimmten Fällen — eine öffentliche Beglaubigung etwa für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (§ 29 GBO), die auch die Betreuungsbehörde für 10 € vornimmt, und eine Beurkundung für Verbraucherdarlehen (§ 492 Abs. 4 BGB). Was beides beim Notar kostet, rechnet der Ratgeber Notarkosten vor.

Was passiert, wenn ich weder Vorsorgevollmacht noch Patientenverfügung habe?

Im Notfall behandelt der Arzt nach Ihrem mutmaßlichen Willen. Ihr Ehepartner darf höchstens sechs Monate in Gesundheitsfragen vertreten (§ 1358 BGB); Kinder und unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Vertretungsrecht. Für alles Weitere bestellt das Betreuungsgericht bei Bedarf einen Betreuer, nach Anhörung und in der Regel mit Gutachten. Wen das Gericht bestellen soll, legen Sie am sichersten in einer Betreuungsverfügung fest (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Brauche ich zusätzlich eine Betreuungsverfügung?

Sie ist ein sinnvolles Auffangnetz, falls trotz Vollmacht ein Betreuer nötig wird — etwa weil Ihre Vertrauensperson ausfällt. Im BMJV-Vollmachtsformular ist dieser Wunsch bereits als Abschnitt 8 enthalten: Ihre Vertrauensperson soll dann auch Betreuer werden. Wer keine Vollmacht erteilen möchte, sollte die Betreuungsverfügung auf jeden Fall mit der Patientenverfügung kombinieren — so empfiehlt es das BMJV.

Was kostet die Registrierung von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?

Im Zentralen Vorsorgeregister kosten beide Dokumente zusammen in einem Antrag einmalig 24,00 € (online, per Lastschrift, eine Vertrauensperson; Stand Oktober 2026). Jede weitere Vertrauensperson kostet 3,50 €. Registrieren Sie die Patientenverfügung getrennt, fallen dafür noch einmal 20,50 € an. Per Überweisung oder Post wird es etwas teurer. Eine Jahresgebühr gibt es nicht; den Widerruf einzutragen ist laut Bundesnotarkammer gebührenfrei.

Muss sich meine bevollmächtigte Person an die Patientenverfügung halten?

Ja. Sie muss prüfen, ob Ihre Festlegungen auf die Lage zutreffen, und Ihrem Willen dann Ausdruck und Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 1 und 6 BGB). Ihre eigene Meinung zählt dabei nicht. Hält sie sich nicht daran, können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen das Betreuungsgericht einschalten; bei konkreten Anhaltspunkten bestellt es einen Kontrollbetreuer (§ 1820 Abs. 3 BGB).

Quellen

  • gesetze-im-internet.de — BGB §§ 126, 164, 167, 168, 492, 1358, 1814, 1816, 1820, 1821, 1827, 1828, 1829, 1831, 1945; § 132g SGB V; § 21 LPartG; § 7 BtOG; § 29 GBO; §§ 78a, 78b BNotO; §§ 1–3 VRegV; § 98 GNotKG mit Kostenverzeichnis und Gebührentabelle B (abgerufen am 8. Oktober 2026)
  • bundesgerichtshof.de — Beschlüsse vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) und 14. November 2018 (XII ZB 107/18), jeweils Volltext; ergangen zu §§ 1901a, 1904 BGB alter Fassung, deren Regeln seit 2023 in §§ 1820, 1827, 1829 BGB stehen
  • bmjv.de — Formular Vorsorgevollmacht (Stand Januar 2023), Textbausteine Patientenverfügung, Broschüren „Patientenverfügung“ und „Betreuungsrecht“ (jeweils Stand Juli 2025), Anmerkungen zu den BGH-Beschlüssen (abgerufen am 8. Oktober 2026)
  • vorsorgeregister.de — Bundesnotarkammer: Kosten und Vorsorgeregister-Gebührensatzung in der Fassung ab 1. Oktober 2026, Dokumentenupload (abgerufen am 8. Oktober 2026)
  • justiz.bayern.de — „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, 22. Auflage, Stand August 2025
  • ekd.de — Christliche Patientenvorsorge, Neuauflage 2025
  • malteser.de — Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Fassung Januar 2025
  • verbraucherzentrale.de — „Selbstbestimmt“-Online-Vorsorgedokumente, Notfallkärtchen (Stand November 2025), Ratgeber „Patientenverfügung“ (Stand 22. September 2026)
  • aekno.de — Ärztekammer Nordrhein: Ärztliche Beratung zur Patientenverfügung, Abrechnung nach GOÄ (Stand März 2026)

Stand: Oktober 2026. Alle Vorlagen, Gebühren, Gesetzestexte und Gerichtsbeschlüsse haben wir am 8. Oktober 2026 an den genannten Quellen geprüft. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine ärztliche Beratung.

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